Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8.  Innere  Verwaltung  im  engeren  Sinne.  203

nehmungen:  vom  3.  November  1535,  welches  die  öffentlich-rechtlichen,
  zum  Theil  auch  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Eisenbahnen
  regelt.  Dasselbe  beruht  wesentlich  auf  dem  System  der
Privatunternehmungen  durch  Aktiengesellschaften,  welche  jedoch
einem  weitgehenden  Aufsichtsrecht  der  Stantsbehörden  unterworfen
werden.  Erst  seit  dem  Jahre  1816  begann  man  in  Preussen  Staatseisenbahnen
  zu  bauen.  Seit  1550  ist  die  Verwaltung  mehrerer  grosser
Eisenbahnlinien  vom  Staate  übernommen,  während  ihr  Eigenthum
den  Privatgesellschaften  verblieb.  In  den  deutschen  Mittelstaaten
hat  man  schon  früh  das  System  der  Staatseisenbahnen  angenommen,
doch  giebt  es  auch  hier  noch  einzelne  Privatbahnen.  Diesen  sehr
verschiedenartigen  gesetzlichen  Bestimmungen  der  deutschen  Einzelstaaten
  gegenüber  stellt  die  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes,
  sowie  des  deutschen  Reiches  Artikel  45  den  Grundsatz  auf,  dass
das  Eisenbahnwesen  der  Reaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des
Reiches  unterliegt.

Nur  Bayern  gegenüber  ist  auf  Grund  des  Vertrages  vom  23.  November
  1670  (III$  8)  dieses  Recht  sehr  beschränkt.  Abgesehen  von
dieser  geographischen  Begrenzung,  erscheint  das  Gesetzgebungsrecht
  des  Reiches  auf  diesem  Gebiete  als  ein  materiell  unbeschränktes.
Das  Reich  ist  nach  Artikel  4°  unzweifelhaft  berechtigt,  das  Eisenbahnwesen
  in  allen  seinen  Beziehungen  zu  regeln  und  zwar  auf  dem
Wege  der  einfachen  Gesetzgebung,  ohne  dass  es  dazu  einer  Verfassungsänderung
  bedürfte.  Bis  jetzt  hat  aber  das  Reich  von  dieser
weitgehenden  Befugniss  nur  in  vereinzelten  Beziehungen  Gebrauch
gemacht.  Ein  umfassendes  deutsches  Eisenbahngesetz  ist,  trotz  der
Entwürfe  von  1874  und  1875,  nicht  zu  Stande  gekommen.  Nas
deutsche  Eisenbahnrecht  gehört  daher  wesentlich  noch  dem  Landesstaatsrechte
  an.  Wir  beschränken  uns  daher  hier  auf  die  wichtigsten
  reichsrechtlichen  Bestimmungen,  welche  den  Abschnitt  VII
Artikel  41—147  der  Reichsverfassung  bilden.  Wir  unterscheiden
dabei  solche  Bestimmungen,  welche  sich  auf  das  ganze  Reichsgebiet
  beziehen,  von  denen,  die  nur  für  das  Reichsgebiet  mit  Ausnahme
von  Bayern  gelten.

A.  Bestimmungen,  welche  für  das  ganze  Reichsgebiet
gelten:

1}  »Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands

  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehres  für  nothwendig

erachtet  werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes  auch  gegen  den