42 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Februar 26.)
gegeben: „Es käme überhaupt darauf an, den Arbeitern die Ueberzeugung
zu verschaffen, daß sie ein gleichberechtigter Stand seien und allseitig als
solcher anerkannt würden; nur dann würde es gelingen, sie der Sozial-
demokratie zu entfremden.“ Auch in dem Erlaß vom 4. Februar 1890 an
den preußischen Handelsminister wird betont, daß der Anspruch der Arbeiter
auf gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben müsse. Wenige Monate
darauf und seitdem des öfteren antworteten berufene Wortführer des
„Zentralverbandes deutscher Industrieller“ auf die kaiserlichen Kundgebungen
mit dem Protest, daß sie diesen Anspruch der Arbeiter auf Gleichberechtigung
nicht anerkennten und niemals mit ihnen auf dem Fuße der Gleichberech-
tigung verhandeln würden. Und noch jüngst nannte die „Post“ die Sozial-
reformer, die sich um Verwirklichung der Gleichberechtigung der Arbeiter
bemühen, Sozialdemokraten in Frack und Zylinder!"“
26. Februar. (Preußen.) Der Kultusminister erläßt fol-
gende Verordnung an die Prüfungskommissionen für das höhere
Lehramt:
Im Hinblick auf den Allerhöchsten Erlaß vom 26. November 1900
habe ich beschlossen, daß von jetzt ab alle Abiturienten nicht bloß der
deutschen Gymnasien, sondern auch der deutschen Realgymnasien und der
preußischen oder als völlig gleichstehend anerkannten außerpreußischen deutschen
Oberrealschulen gleichmäßig zu der Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen, ohne Einschränkung auf bestimmte Fächer, zuzulassen sind. In
Folge dessen treten in der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an
höheren Schulen vom 12. September 1898 nachstehende Aenderungen ein:
Zu § 5 Bedingungen der Zulassung. Die Absätze 1 und 2 werden durch
folgende Bestimmung ersetzt: 1. Für die Zulassung zur Prüfung ist er-
forderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem deutschen Gym-
nasium, an einem deutschen Realgymnasium oder an einer preußischen oder
als völlig gleichstehend anerkannten außerpreußischen deutschen Oberreal-
schule erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer deutschen
Staatsuniversität seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat
(§ 7, 2). Wegen des anderthalbjährigen Besuches einer preußischen Uni-
versität wird auf die Kabinettsordre vom 30. Juni 1841 verwiesen. Die
Absätze 3 und 4 erhalten die Nummern 2 und 3. Zu § 17 Französisch
und ebenso zu § 18 Englisch. Hinter „zu fordern“ (vor a) wird ein-
geschoben: „daß sie Kenntnis der lateinischen Elementargrammatik nach-
weisen nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens
in leichteren Stellen, richtig aufzufassen und zu übersetzen; sodann. Da-
gegen sind zu streichen in Paragraph 17b die Worte; „für welches Kenntnis
— und zu übersetzen“. Zu § 19 Geschichte. Hinter „zu fordern“ (vor a)
wird eingeschoben: „daß sie die für das Verständnis griechisch oder lateinisch
geschriebener Geschichtsquellen erforderlichen Kenntnisse in diesen Sprachen
nachweisen; sodann“.
26. Februar. (Reichstag.) Militäretat. Duellfrage. Miß-
handlungen. (Vgl. S. 12.)
Abg. Gröber (Z.) kommt auf die am 15. Januar besprochene Frage
zurück und kritisiert das Verhalten der Militärbehörden, das mit der
Kabinettsordre vom 11. Dezember 1897 in Widerspruch stehe.
Kriegsminister v. Goßler: Auf die Frage des Herrn Vorredners
bezüglich des Kölner Vorfalls kann ich mitteilen, daß diejenigen, von denen
die dort getroffenen falschen Maßnahmen in Szene gesetzt worden sind,