Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

Belsien. (Februar Anfang—März 5.) 271 
anläßlich des Genfer Ausstandes keine Folge geleistet hatten, werden 
kriegsgerichtlich bestraft. Der Nationalrat lehnt eine Petition 
um Amnestierung gegen die Stimmen der Sozialdemokraten ab 
(19. Dezember). 
X. 
Belgien. 
Anfang Februar. (Brüssel.) Der Bürgermeister verbietet 
Umzüge und Ansammlungen von Gruppen, da organisierte sozia- 
listische Unruhen befürchtet werden. 
12. Februar. Die Kammer beginnt die Beratung eines 
Gesetzentwurfs, das allgemeine gleiche Wahlrecht auf die Gemeinde- 
und Provinzialwahlen auszudehnen. — Zahlreiche Straßenkund- 
gebungen finden statt. 
5. März. (Brüssel.) Die internationale Zuckersteuerkon- 
vention wird unterzeichnet. (Staats-Archiv Bd. 66.) 
Die „Nordd. Allg. Ztg.“ faßt das Ergebnis folgendermaßen zu- 
sammen: „Beteiligt am Vertrage sind einerseits das Hauptverbrauchsland 
für Zucker: Großbritannien, andererseits die Zuckerexportländer: Deutsch- 
land, Oesterreich--Ungarn, Frankreich, Belgien und die Niederlande. Ferner 
haben sich Italien, Spanien und Schweden, welche Zucker zwar produ- 
zieren, aber nicht ausführen, der Konvention mit gewissen Vorbehalten an- 
geschlossen. Rußland ist ferngeblieben, es ist ihm aber, wie auch den 
anderen Ländern der nachträgliche Beitritt offen gehalten. Die genannten 
Zuckerexportländer verpflichten sich, alle direkten oder indirekten Prämien 
auf die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker bedingungslos abzuschaffen. 
Es werden also auch in Frankreich, das im Laufe der Verhandlungen An- 
spruch auf Beibehaltung eines Teils seiner indirekten Prämien erhoben 
hatte, die Prämien nunmehr vollständig beseitigt. Für diese Länder wird 
ferner der sogenannte Ueberzoll, das heißt der Unterschied zwischen der 
Zoll= und Steuerbelastung des eingeführten ausländischen Zuckers und der 
Belastung des inländischen Zuckers, auf einen Höchstbetrag festgesetzt, der 
bei Raffinade und ähnlichem Zucker 6 Fr. und bei rohem Zucker 5½ Fr. 
für 100 Kilogr. nicht überschreiten darf. Der Zweck dieser Eihbnhr. 
ist, für die Zukunft es unmöglich zu machen, daß unter hohem Zollschutz 
die Zuckerindustrie eines Landes mit Hilfe von Kartellen und Syndikaten 
den Zuckerpreis in die Höhe treibt und dadurch übermäßige Vorteile zieht, 
die den Prämien gleichkommen. Auf Italien, Spanien und Schweden 
finden die vorstehenden Bestimmungen so lange keine Anwendung, als diese 
Länder Zucker nicht ausführen. Großbritannien übernimmt gleichfalls die 
Verpflichtung, daß es Prämien nicht gewähren wird. Die kleine Prämie, 
die den englischen Raffinerien aus der besonderen Gestaltung des seit dem 
April 1901 bestehenden englischen Zuckerzolls zugefallen ist, wird also be-
	        
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