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Erichname, wo die Entfernung niche zü groß ist, namenklich wo sie niche über 10 Seuff
din berrägt, dahin einliefern zu lassen. Stutkgart, den 31. Dec. 1816.
Ministerium des Innern. Seheimer Rath v. Wcchrer.
Bekanntma hung elniger den Königl. Oberdmrern, zur Erledigung zu überlassende Geschästsgegenstände
betreffend.
Se. Königl. Masestaát haben zu Verminderung der Geschäfte bel den Königl.
Centralstellen vermöge Rescripts vom au. vor. Mon. und Jahrs unter anderm zu verordnen
geruhet, daß v
s)inalkenFällen,woeinVermdge-siaeinenStaatungehynsikwilchdsnwegen
gegenseitigerAufhebungdesErbschafkssiAbzugoVMgr.bestehen-,vieAnftagC
wegeadesAbzugsunterbleibenkdvne,swennveriVettmgvurchdas-Regierungsv-Blatt
allgemein bekannt gemacht ist, und sonst kein besonderer Anstand vorfaͤllt.
2) daß von Ungluͤksfaͤllen und Selbst-Entleibungen nur alsdann ben hoͤhern Behoͤrden
die Anzeige zu machen sey, wenn die eintretenden besondern Umstande die Aufmerksamkeit
dieser Behörden verdienen) bder sonst eine besondere höhere Verfügung
vornemlich in Hinsccht auf Kosten-Dekretur erfordern.
3) Daß die Ertheilung der Disoensttion von Erstehung der gesezlichen Lehrzeic
von der Wanderzeit, ·
von der Wartzeit, und
—- von Erstehung der Sizjahre,
so wie der Erlaubnis) .,, , »
zugleich ein- und ausgeschrieben werden zu duͤrfen,
das Handwerk im ledigen Stande treiben,
2 und mehrere Lehrjungen zu gleicher Zeit lehren, oder als eingekaufter
Meister einen Lehrling annehmen, auch mehrere Gesellen, als die
Ordnung erlaubt, halten zu duͤrfen,
den Koͤnigl. Oberaͤmtern uͤberlassen werden solle, wenn die Zunft-Vorsteher smit
der Gewährung des Gesuchs einverstanden sind, und sonst kein Widerspruch dagegen
vorkommt; « ;«--Odqßendlichsuch-die-0bekömterwetmöchtigenseien--dieMagistratsisBeschlüße
·überdieRegulirungderBetohmmgundWatkgeldkrsdekFeldschüzen,Waldpwv
Flekenschuͤzen, Nachtwaͤchter und Hirten nach ihrem pflichemasigen Ermessen zu
enehmigen. n — ,
Königl. Oberämtetn wird nun vdrstehendes zur Nachricht und Nachachtung
mit der Erinnerung bekannt-emache, nicht #nur die in sedem vorkommenden Fall eintretenden
Umstände mit gewissenhufrer Genauigkeit zu prüfen, sondern auch die sich hierauf
beziehenden Geseze und Vererdnungen zur unabweichlichen Richeschnor zu nehmen.
Seuteg. den 2. Jan. 1607. 4 n Königl. Geheiner Rath.
Oeßenuliche Aufforderung. 6 5*“
Da Se. Königl. Mas. durch allerhöchste Resolution vom 20. Der. 1816. ver-