Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Erichname,  wo  die  Entfernung  niche  zü  groß  ist,  namenklich  wo  sie  niche  über  10  Seuff
din  berrägt,  dahin  einliefern  zu  lassen.  Stutkgart,  den  31.  Dec.  1816.
Ministerium  des  Innern.  Seheimer  Rath  v.  Wcchrer.

Bekanntma  hung  elniger  den  Königl.  Oberdmrern,  zur  Erledigung  zu  überlassende  Geschästsgegenstände
  betreffend.

Se.  Königl.  Masestaát  haben  zu  Verminderung  der  Geschäfte  bel  den  Königl.
Centralstellen  vermöge  Rescripts  vom  au.  vor.  Mon.  und  Jahrs  unter  anderm  zu  verordnen
  geruhet,  daß  v

s)inalkenFällen,woeinVermdge-siaeinenStaatungehynsikwilchdsnwegen
gegenseitigerAufhebungdesErbschafkssiAbzugoVMgr.bestehen-,vieAnftagC
wegeadesAbzugsunterbleibenkdvne,swennveriVettmgvurchdas-Regierungsv-Blatt
  allgemein  bekannt  gemacht  ist,  und  sonst  kein  besonderer  Anstand  vorfaͤllt.
2)  daß  von  Ungluͤksfaͤllen  und  Selbst-Entleibungen  nur  alsdann  ben  hoͤhern  Behoͤrden
  die  Anzeige  zu  machen  sey,  wenn  die  eintretenden  besondern  Umstande  die  Aufmerksamkeit
  dieser  Behörden  verdienen)  bder  sonst  eine  besondere  höhere  Verfügung
vornemlich  in  Hinsccht  auf  Kosten-Dekretur  erfordern.
3)  Daß  die  Ertheilung  der  Disoensttion  von  Erstehung  der  gesezlichen  Lehrzeic
von  der  Wanderzeit,  ·
von  der  Wartzeit,  und
—-  von  Erstehung  der  Sizjahre,
so  wie  der  Erlaubnis)  .,,  ,  »
zugleich  ein-  und  ausgeschrieben  werden  zu  duͤrfen,
das  Handwerk  im  ledigen  Stande  treiben,
2  und  mehrere  Lehrjungen  zu  gleicher  Zeit  lehren,  oder  als  eingekaufter
  Meister  einen  Lehrling  annehmen,  auch  mehrere  Gesellen,  als  die
Ordnung  erlaubt,  halten  zu  duͤrfen,
den  Koͤnigl.  Oberaͤmtern  uͤberlassen  werden  solle,  wenn  die  Zunft-Vorsteher  smit
der  Gewährung  des  Gesuchs  einverstanden  sind,  und  sonst  kein  Widerspruch  dagegen
  vorkommt;  «  ;«--Odqßendlichsuch-die-0bekömterwetmöchtigenseien--dieMagistratsisBeschlüße



·überdieRegulirungderBetohmmgundWatkgeldkrsdekFeldschüzen,Waldpwv

Flekenschuͤzen,  Nachtwaͤchter  und  Hirten  nach  ihrem  pflichemasigen  Ermessen  zu
enehmigen.  n  —  ,

Königl.  Oberämtetn  wird  nun  vdrstehendes  zur  Nachricht  und  Nachachtung
mit  der  Erinnerung  bekannt-emache,  nicht  #nur  die  in  sedem  vorkommenden  Fall  eintretenden
  Umstände  mit  gewissenhufrer  Genauigkeit  zu  prüfen,  sondern  auch  die  sich  hierauf
  beziehenden  Geseze  und  Vererdnungen  zur  unabweichlichen  Richeschnor  zu  nehmen.
Seuteg.  den  2.  Jan.  1607.  4  n  Königl.  Geheiner  Rath.

Oeßenuliche  Aufforderung.  6  5*“

Da  Se.  Königl.  Mas.  durch  allerhöchste  Resolution  vom  20.  Der.  1816.  ver-