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die Vermessung (§. 7) eine größere als die angemeldete Litermenge ergeben hat,
doch nur letztere für die Höhe der Steuervergütung maßgebend.
§. 12.
Die Direktivbehörden stellen die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und
ertheilen hierüber Zahlungsanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines
Exemplars der geprüften und bescheinigten Liquidationsnachweisung (Muster G.)
zum Rechnungsbelage. Innerhalb Jahresfrist vom Tage der Anweisung an gerechnet,
können die angewiesenen Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder
baar erhoben werden.
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