5. Ueberblick üder die Geschichte der Nerdgermanischen Rechtsquellen. 341
mehrerer Landschaften nach Oerebro zusammenberufen hatte, um die sämmtlichen
Provinzialrechte des Landes zu einein gemeinsamen Landrechte zu verarbeiten,
und daß vor diesen Lagmännern die Vertreter von 5 unter den 6 Schwedischen
Bisthümern gegen jede Benachtheiligung der Kirche durch die von ihnen
entworfene Gesetzeskonkordanz feierliche Verwahrung einlegten, indem sie zugleich die
fraglichen Punkte der Prüfung und Entscheidung ihrer Bischöfe vorbehielten. Wie
in Norwegen, so tritt demnach auch in Schweden der Konflikt mit der Kirche der
gemeinsamen Legislation hindernd in den Weg; aber der Ausgang dieses Konfliktes
war hier und dort ein etwas verschiedener. Ob das neue gemeine Landrecht überhaupt
jemals eine formelle Bestätigung durch den König erhielt, läßt sich nicht
mit Sicherheit bestimmen; zwar wird dasselbe bereits in Urkunden aus den Jahren
1352 —58 als von demselben herausgegeben und bekannt gemacht bezeichnet, aber
diese Urkunden beziehen sich nur auf Upland, Södermannland und Oestergötland,
während andererseits für Westergötland bezeugt ist, daß dort die Amahme des
Gesetzbuches erst zu der Zeit erfolgte, da Königin Margarete die Herrschaft in
Schweden erlangte, also um 1388. Keine der zahlreichen Handschriften des Geseßbuches
enthält ferner einen eigenen Kirkjubalk, vielmehr fügte man demselben
das eine oder andere der älteren Kirchenrechte bei, bis man sich endlich daran gewöhnte,
das Upländische als das allgemein gültige #n betrachten: ja ein paar Handschriften
lassen demselben neben dem Kirchenrechte auch noch ein paar weitere Abschnitte
von Westgbtalagen folgen. Man wird hiernach annehmen dürien, daß die
wirkliche Rezeption des neuen Landrechts völlig scheiterte, soweit dessen kirchenrechtlicher
Abschnitt in Frage war, und daß sie auch bezüglich feiner weltlichen
Bestandtheile in einzelnen Landschaften nur langsam und stückweise vor sich ging;
außällig ist dabei, daß die Schwedische Kirche, anders als die Norwegische und Isländische,
auch ihrerseits kein neues Kirchenrecht zu Stande brachte, vielmehr das
alte in Geltung lassen mußte, soweit demselben nicht in einzelnen Punkten neuere
Gesetzesvorschriften oder die neuere Praxis derogirten. Kurz nach dem gemeinen
Landrechte kam sodann auch noch ein gemeines Stadtrecht zu Stande, in
den Jahren 1350 —57, wie es scheint. Da dasselbe bereits im Jahre 1365 als
ein von K. Magnus für die Schwedischen Städte erlassenes bezeichnet wird, kann
dessen offizielle Entstehung nicht bezweifelt werden; vielfach wörtlich aus dem
gemeinen Landrechte geschöpft, entbehrt dasselbe gleichfalls eines kirchenrechtlichen
Abschnittes, soweit nicht etwa eines der älteren Kirchenrechte. zumeist das Upländische,
ihm beigegeben war. Uebrigens jerfällt das Landrecht in 14 Abschnitte, nämlich
Konunxbalker, d. h. RKönigsrecht, Giftobalker, d. h. Eherecht, Zrfthabalker, d. h.
Erbrecht, Eghnob., d. h. Recht des Grundeigenthums, Bygningab., d. h. Landwirthschaftsrecht,
Kopmalsb., d. h. Kaufrecht, Thingmalud., d. h. Dingordnung,
Ethzörisb., d. h. Recht der Königfriedensbrüche, Höghmalab., d. h. Recht der schwersten
Verbrichen, Drapab. meth vilis und Drapab. meth vatha, b. h. Recht des absichtlichen
und des unabsichtlichen Todtschlags, Saramalab. meth vilia und meth vatha,
d. h. Necht der abfichtlichen und unabsichtlichen Verwundungen, endlich Thiuuab.,
d. h. Diebsrecht. Das Stadtrecht zeigt dieselbe Eintheilung, nur daß statt des
Thingmaläb. ein Sklpmala balker und ein Radrstuff# b. eintritt, d. h. ein
rrrct und ein Rathhausrecht, und außerdem ein paar Ueberschriften unbedeutend
weichen.
§ 4. Das Landrecht K. Christoph's von Baiern. Wie das Landrecht
des K. Magnus im Wefentlichen auf die älteren Provinzialrechte, zumal
Uplandslagen und Oestgötalagen gebaut ist, wenn auch nicht ohne gelegentliche
Benutung einzelner späterer Statuten, so folgt hinwiederum das neuerr Landrecht
K. Christoph's sehr vorwiegend jenem älteren Landrechte. Nach seiner, vom 2. Mai
1442 datirten, Bestätigungsurkunde wurde dasselbe auf Ansuchen des Episkopates,
des Neichsrathes und des gesammten Schwedischen Adels erlassen, um der Nechts-