Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

5.  Ueberblick  üder  die  Geschichte  der  Nerdgermanischen  Rechtsquellen.  341

mehrerer  Landschaften  nach  Oerebro  zusammenberufen  hatte,  um  die  sämmtlichen
Provinzialrechte  des  Landes  zu  einein  gemeinsamen  Landrechte  zu  verarbeiten,
  und  daß  vor  diesen  Lagmännern  die  Vertreter  von  5  unter  den  6  Schwedischen
  Bisthümern  gegen  jede  Benachtheiligung  der  Kirche  durch  die  von  ihnen
entworfene  Gesetzeskonkordanz  feierliche  Verwahrung  einlegten,  indem  sie  zugleich  die
fraglichen  Punkte  der  Prüfung  und  Entscheidung  ihrer  Bischöfe  vorbehielten.  Wie
in  Norwegen,  so  tritt  demnach  auch  in  Schweden  der  Konflikt  mit  der  Kirche  der
gemeinsamen  Legislation  hindernd  in  den  Weg;  aber  der  Ausgang  dieses  Konfliktes
war  hier  und  dort  ein  etwas  verschiedener.  Ob  das  neue  gemeine  Landrecht  überhaupt
  jemals  eine  formelle  Bestätigung  durch  den  König  erhielt,  läßt  sich  nicht
mit  Sicherheit  bestimmen;  zwar  wird  dasselbe  bereits  in  Urkunden  aus  den  Jahren
1352  —58  als  von  demselben  herausgegeben  und  bekannt  gemacht  bezeichnet,  aber
diese  Urkunden  beziehen  sich  nur  auf  Upland,  Södermannland  und  Oestergötland,
während  andererseits  für  Westergötland  bezeugt  ist,  daß  dort  die  Amahme  des
Gesetzbuches  erst  zu  der  Zeit  erfolgte,  da  Königin  Margarete  die  Herrschaft  in
Schweden  erlangte,  also  um  1388.  Keine  der  zahlreichen  Handschriften  des  Geseßbuches
  enthält  ferner  einen  eigenen  Kirkjubalk,  vielmehr  fügte  man  demselben
das  eine  oder  andere  der  älteren  Kirchenrechte  bei,  bis  man  sich  endlich  daran  gewöhnte,
  das  Upländische  als  das  allgemein  gültige  #n  betrachten:  ja  ein  paar  Handschriften
  lassen  demselben  neben  dem  Kirchenrechte  auch  noch  ein  paar  weitere  Abschnitte
  von  Westgbtalagen  folgen.  Man  wird  hiernach  annehmen  dürien,  daß  die
wirkliche  Rezeption  des  neuen  Landrechts  völlig  scheiterte,  soweit  dessen  kirchenrechtlicher
  Abschnitt  in  Frage  war,  und  daß  sie  auch  bezüglich  feiner  weltlichen
Bestandtheile  in  einzelnen  Landschaften  nur  langsam  und  stückweise  vor  sich  ging;
außällig  ist  dabei,  daß  die  Schwedische  Kirche,  anders  als  die  Norwegische  und  Isländische,
  auch  ihrerseits  kein  neues  Kirchenrecht  zu  Stande  brachte,  vielmehr  das
alte  in  Geltung  lassen  mußte,  soweit  demselben  nicht  in  einzelnen  Punkten  neuere
Gesetzesvorschriften  oder  die  neuere  Praxis  derogirten.  Kurz  nach  dem  gemeinen
Landrechte  kam  sodann  auch  noch  ein  gemeines  Stadtrecht  zu  Stande,  in
den  Jahren  1350  —57,  wie  es  scheint.  Da  dasselbe  bereits  im  Jahre  1365  als
ein  von  K.  Magnus  für  die  Schwedischen  Städte  erlassenes  bezeichnet  wird,  kann
dessen  offizielle  Entstehung  nicht  bezweifelt  werden;  vielfach  wörtlich  aus  dem
gemeinen  Landrechte  geschöpft,  entbehrt  dasselbe  gleichfalls  eines  kirchenrechtlichen
Abschnittes,  soweit  nicht  etwa  eines  der  älteren  Kirchenrechte.  zumeist  das  Upländische,
ihm  beigegeben  war.  Uebrigens  jerfällt  das  Landrecht  in  14  Abschnitte,  nämlich
Konunxbalker,  d.  h.  RKönigsrecht,  Giftobalker,  d.  h.  Eherecht,  Zrfthabalker,  d.  h.
Erbrecht,  Eghnob.,  d.  h.  Recht  des  Grundeigenthums,  Bygningab.,  d.  h.  Landwirthschaftsrecht,
  Kopmalsb.,  d.  h.  Kaufrecht,  Thingmalud.,  d.  h.  Dingordnung,
Ethzörisb.,  d.  h.  Recht  der  Königfriedensbrüche,  Höghmalab.,  d.  h.  Recht  der  schwersten
Verbrichen,  Drapab.  meth  vilis  und  Drapab.  meth  vatha,  b.  h.  Recht  des  absichtlichen
  und  des  unabsichtlichen  Todtschlags,  Saramalab.  meth  vilia  und  meth  vatha,
d.  h.  Necht  der  abfichtlichen  und  unabsichtlichen  Verwundungen,  endlich  Thiuuab.,
d.  h.  Diebsrecht.  Das  Stadtrecht  zeigt  dieselbe  Eintheilung,  nur  daß  statt  des
Thingmaläb.  ein  Sklpmala  balker  und  ein  Radrstuff#  b.  eintritt,  d.  h.  ein
rrrct  und  ein  Rathhausrecht,  und  außerdem  ein  paar  Ueberschriften  unbedeutend
weichen.

§  4.  Das  Landrecht  K.  Christoph's  von  Baiern.  Wie  das  Landrecht
  des  K.  Magnus  im  Wefentlichen  auf  die  älteren  Provinzialrechte,  zumal
Uplandslagen  und  Oestgötalagen  gebaut  ist,  wenn  auch  nicht  ohne  gelegentliche
Benutung  einzelner  späterer  Statuten,  so  folgt  hinwiederum  das  neuerr  Landrecht
K.  Christoph's  sehr  vorwiegend  jenem  älteren  Landrechte.  Nach  seiner,  vom  2.  Mai
1442  datirten,  Bestätigungsurkunde  wurde  dasselbe  auf  Ansuchen  des  Episkopates,
des  Neichsrathes  und  des  gesammten  Schwedischen  Adels  erlassen,  um  der  Nechts-