Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nach  dem  Ausland  zurückgekehrt  ist,  nicht  als  amerikanischer
Staatsbürger  anzusehen  ist  !?%,

c)  wenn  das  Kind  in  B  seinen  Aufenthalt  behält,
wie  in  Dänemark!?®,  Columbien'*  und  Ecuador''”.

Das  dänische  Recht  unterscheidet  zwischen  dem  „infodsret“
und  dem  „undersaatret“,  von  denen  das  erstere  durch  die  Geburt
auf  dänischem  Boden  und  den  damit  verbundenen  bleibenden
Wohnsitz  begründet  wird'?®.  Die  Anwendung  dieses  Satzes  hat
noch  in  neuester  Zeit  Anlass  zu  einer  diplomatischen  Korrespondenz
  zwischen  der  preussischen  und  österreichischen  Regierung
gegeben:  Das  dänische  Indigenatsgesetz  vom  Jahre  1776  bestand
noch  bis  zum  Inkrafttreten  des  deutschen  Reichsgesetzes  vom
1./6.  1870  in  den  schleswig-holstein'schen  Herzogthümern.  Ein
Oesterreicher  lebte  in  Altona,  ohne  seine  ursprüngliche  Staats-122

  Es  würde  zu  weit  führen,  hier  näher  auf  die  Kontroverse  der  amerikanischen
  Doktrin  einzugehen,  ob  überhaupt  die  angeführten  beiden  Sätze
exklusiv  im  Sinne  des  Territorialprinzips  zu  deuten  sind,  wie  dies  M.  PoRTER
Morse  in  seinem  Aufsatz  „de  l’acquisition  de  la  nationalite  aux  Etats  Unis“
(J.  d.  dr.  i.  pr.  1887  S.  32  ff.)  leugnet.  Es  sprechen  gegen  diese  Auffassung  die
Grundsätze  der  von  der  amerikanischen  Regierung  und  Diplomatie  befolgten
Praxis  (Weiss  a.  a.0.  S.  244  ff.  —  LAWRENCE,  Commentaire  sur  les  el&ments
du  droit  international,  Leipzig  1868,  III  S.  199  u.  200.  —  Harı,  International
law,  8.  204).

125  Ges.  vom  15.  Jan.  1776  Art.  1  u.  9.  Art.1:  „.  dass  die  zu  befördernde
  Person  in  unseren  Staaten  oder  von  solchen  daselbst  gebürtigen
Unterthanen,  die  sich  auf  Reisen  oder  um  unseres  Dienstes  Willen  ausserhalb
  des  Landes  aufhalten  möchten,  geboren  sei.“  Art.  9:  „alle  auswärtigen

gleichwie  auch  ihre  im  Lande  geborenen  Kinder,  wenn  sie  in  unserem
Lande  verbleiben,  insgesammt  für  Eingeborene  vollkommen  geachtet  und  angesehen
  werden  sollen.*

126  Verfssg.  vom  4.  Aug.  1886  Art.  8:  „son  nacionales  colombianos:  1.  por
nacimento:  los  naturales  de  Colombia,  con  una  de  dos  condicions:  .  .  .  que,
siendo  hijos  de  extrangeros,  se  hallen  domiciliados  en  la  Republica“.

127  Verfssg.  vom  11.  Aug.  1869  Art.  6:  „Ecuadorians  are  1.  those  born
in  the  country  of  ecuadorian  father  and  mother  2.  those  born  therein  of  foreign
  father,  who  are  resident  in  the  country.“  N.R.,a.a.  0.  S.  712.

128  Vgl.  die  im  J.d.  dr.  i.  pr.  1883  8.  213  angeführte  Entscheidung  des
dänischen  obersten  Gerichtshofs.