Frankreich. (Dezember 16.) 223
seit sechzig Jahren bestehende unruhige Lage an der algerisch-marokkanischen
Grenze und fährt fort: Das Gelbbuch legt die Anstrengungen und die
Methoden dar, welche zur Lösung dieses Problems angewendet worden
sind. Marokko zeigt sich machtlos, der Lage und der Gefahr, die sich aus
der ansteckenden Anarchie ergab, abzuhelfen. Die Berechtigung unserer
Klagen wurde von den Mächten anerkannt. Sie erkannten an, daß wir
ein Recht hätten, mit ihnen in Marokko aufzutreten, und zwar nicht mehr
nur als Beschwerdeführer, sondern als Berater, von deren Rat die allgemeine
Zivilisation Nutzen ziehen würde. Da trat Deutschland mit seiner
Intervention auf. Deutschland hielt es nicht für ausreichend, von unserem
Abkommen in Kenntnis gesetzt zu werden; es meinte, seine Interessen
forderten, daß es in direkterer Weise befragt würde, und legte Nachdruck
auf die Einberufung einer Konferenz. Ich hielt eine Konferenz für annehmbar
unter der Bedingung, daß die nötigen Bürgschaften gegeben
wären, daß die Würde Frankreichs gewahrt bliebe. Rouvier behandelt
nun die Frage, unter welchen Bedingungen Frankreich auf die Konferenz
eingehen konnte. Es ist heute klar, führt er aus, daß die von uns dem
Sultan gemachten Vorschläge keineswegs darauf ausgingen, in Marokko
ein Regime analog dem in Tunis einzuführen. Wir haben uns niemals
auf das angebliche europäische Mandat berufen. Der Gesandte Taillandier
hat mit vollkommener Korrektheit seine Aufgabe erfüllt, die weder die
Souveränitätsrechte des Sultans, noch die Lage der Mächte, wie sie aus
den Verträgen hervorgeht, berührte. Wir werden den vorgezeichneten
Grenzen treu bleiben. Die der Konferenz gestellte Frage ist einfach. Jede
Macht hat Rechte in Marokko. Diese Rechte sind nicht bestritten. Jede
Macht genießt dort die Vertragsrechte. Es war niemals davon die Rede,
dem Eintrag zu tun. Die Interessen der Mächte müssen respektiert werden,
aber wir haben die Pflicht, der Konferenz die besondere Art unserer Rechte
und die Wichtigkeit unserer eigenen Interessen zu zeigen. Das Protokoll
vom 8. Juli stellt fest, daß das Regime an der algerischen Grenze der
ausschließlichen Zustäandigkeit Frankreichs und Marokkos verbleibt. Unser
Recht in Marokko besteht darin, daß Frankreich in Nordafrika eine muselmännische
Macht hat und daß wir unsere Autorität gegenüber sechs Millionen
Eingeborenen aufrechterhalten müssen, die durch die Gemeinsamkeit
der Rasse den im Nachbarstaate um sich greifenden Aufreizungen zugänglich
sind. Wir sind daher berechtigt zu verlangen, daß in Marokko eine
Macht besteht, welcher man gehorcht, und welche ihr Ansehen nicht dazu
gebrauchen wird, um unsere Kolonien zu bedrohen und zu beunruhigen.
Unser Recht berührt kein Recht eines anderen und bietet allen zivilisierten
Mächten eine Gewähr für ihr Recht. Wir werden auf der Konferenz noch
besonders unsere Handels- und Finanzinteressen zur Sprache bringen, die
den ersten Rang unter den europäischen Interessen einnehmen. Indes
zeigen unsere Abkommen mit England, Spanien und Deutschland, daß wir
eine gleiche Behandlung auf dem wirtschaftlichen Arbeitsgebiete wünschen.
Daher kann die von den meist interessierten Mächten zugegebene und in
unserem Abkommen mit Deutschland schriftlich niedergelegte Anerkennung
unserer besonderen Lage niemand schädigen. Die Wiederherstellung und
Reform des Maghzen erscheinen für uns immer als Grundbedingungen
des in Marokko für erforderlich erklärten Werkes. Die marokkanische Frage
drängt sich unserer Politik auf, wenn wir nicht das alte kostspielige Werk
Frankreichs in Nordwestafrika gefährden wollen. Das Ergebnis der französisch-deutschen
Unterhandlungen ist, daß unsere Rechte, wenn nicht alle
anerkannt, so doch alle vorbehalten sind. Es ist hervorzuheben, daß es
Deutschland und Frankreich gelungen ist, die zwei ersten Etappen in der