Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

Frankreich.  (Dezember  16.)  223

seit  sechzig  Jahren  bestehende  unruhige  Lage  an  der  algerisch-marokkanischen
Grenze  und  fährt  fort:  Das  Gelbbuch  legt  die  Anstrengungen  und  die
Methoden  dar,  welche  zur  Lösung  dieses  Problems  angewendet  worden
sind.  Marokko  zeigt  sich  machtlos,  der  Lage  und  der  Gefahr,  die  sich  aus
der  ansteckenden  Anarchie  ergab,  abzuhelfen.  Die  Berechtigung  unserer
Klagen  wurde  von  den  Mächten  anerkannt.  Sie  erkannten  an,  daß  wir
ein  Recht  hätten,  mit  ihnen  in  Marokko  aufzutreten,  und  zwar  nicht  mehr
nur  als  Beschwerdeführer,  sondern  als  Berater,  von  deren  Rat  die  allgemeine
  Zivilisation  Nutzen  ziehen  würde.  Da  trat  Deutschland  mit  seiner
Intervention  auf.  Deutschland  hielt  es  nicht  für  ausreichend,  von  unserem
Abkommen  in  Kenntnis  gesetzt  zu  werden;  es  meinte,  seine  Interessen
forderten,  daß  es  in  direkterer  Weise  befragt  würde,  und  legte  Nachdruck
auf  die  Einberufung  einer  Konferenz.  Ich  hielt  eine  Konferenz  für  annehmbar
  unter  der  Bedingung,  daß  die  nötigen  Bürgschaften  gegeben
wären,  daß  die  Würde  Frankreichs  gewahrt  bliebe.  Rouvier  behandelt
nun  die  Frage,  unter  welchen  Bedingungen  Frankreich  auf  die  Konferenz
eingehen  konnte.  Es  ist  heute  klar,  führt  er  aus,  daß  die  von  uns  dem
Sultan  gemachten  Vorschläge  keineswegs  darauf  ausgingen,  in  Marokko
ein  Regime  analog  dem  in  Tunis  einzuführen.  Wir  haben  uns  niemals
auf  das  angebliche  europäische  Mandat  berufen.  Der  Gesandte  Taillandier
hat  mit  vollkommener  Korrektheit  seine  Aufgabe  erfüllt,  die  weder  die
Souveränitätsrechte  des  Sultans,  noch  die  Lage  der  Mächte,  wie  sie  aus
den  Verträgen  hervorgeht,  berührte.  Wir  werden  den  vorgezeichneten
Grenzen  treu  bleiben.  Die  der  Konferenz  gestellte  Frage  ist  einfach.  Jede
Macht  hat  Rechte  in  Marokko.  Diese  Rechte  sind  nicht  bestritten.  Jede
Macht  genießt  dort  die  Vertragsrechte.  Es  war  niemals  davon  die  Rede,
dem  Eintrag  zu  tun.  Die  Interessen  der  Mächte  müssen  respektiert  werden,
aber  wir  haben  die  Pflicht,  der  Konferenz  die  besondere  Art  unserer  Rechte
und  die  Wichtigkeit  unserer  eigenen  Interessen  zu  zeigen.  Das  Protokoll
vom  8.  Juli  stellt  fest,  daß  das  Regime  an  der  algerischen  Grenze  der
ausschließlichen  Zustäandigkeit  Frankreichs  und  Marokkos  verbleibt.  Unser
Recht  in  Marokko  besteht  darin,  daß  Frankreich  in  Nordafrika  eine  muselmännische
  Macht  hat  und  daß  wir  unsere  Autorität  gegenüber  sechs  Millionen
  Eingeborenen  aufrechterhalten  müssen,  die  durch  die  Gemeinsamkeit
der  Rasse  den  im  Nachbarstaate  um  sich  greifenden  Aufreizungen  zugänglich
  sind.  Wir  sind  daher  berechtigt  zu  verlangen,  daß  in  Marokko  eine
Macht  besteht,  welcher  man  gehorcht,  und  welche  ihr  Ansehen  nicht  dazu
gebrauchen  wird,  um  unsere  Kolonien  zu  bedrohen  und  zu  beunruhigen.
Unser  Recht  berührt  kein  Recht  eines  anderen  und  bietet  allen  zivilisierten
Mächten  eine  Gewähr  für  ihr  Recht.  Wir  werden  auf  der  Konferenz  noch
besonders  unsere  Handels-  und  Finanzinteressen  zur  Sprache  bringen,  die
den  ersten  Rang  unter  den  europäischen  Interessen  einnehmen.  Indes
zeigen  unsere  Abkommen  mit  England,  Spanien  und  Deutschland,  daß  wir
eine  gleiche  Behandlung  auf  dem  wirtschaftlichen  Arbeitsgebiete  wünschen.
Daher  kann  die  von  den  meist  interessierten  Mächten  zugegebene  und  in
unserem  Abkommen  mit  Deutschland  schriftlich  niedergelegte  Anerkennung
unserer  besonderen  Lage  niemand  schädigen.  Die  Wiederherstellung  und
Reform  des  Maghzen  erscheinen  für  uns  immer  als  Grundbedingungen
des  in  Marokko  für  erforderlich  erklärten  Werkes.  Die  marokkanische  Frage
drängt  sich  unserer  Politik  auf,  wenn  wir  nicht  das  alte  kostspielige  Werk
Frankreichs  in  Nordwestafrika  gefährden  wollen.  Das  Ergebnis  der  französisch-deutschen
  Unterhandlungen  ist,  daß  unsere  Rechte,  wenn  nicht  alle
anerkannt,  so  doch  alle  vorbehalten  sind.  Es  ist  hervorzuheben,  daß  es
Deutschland  und  Frankreich  gelungen  ist,  die  zwei  ersten  Etappen  in  der