RHerd·Ameriia. (September —Oktober 18.) 299
welche eingeschlossen werden die Einfuhr- und Ausfuhrzölle, die Transit-
Formalitäten, die Tonnengelder, sowie die Zulassung und Behandlung von
Beamten und Staatsangehörigen, sowie die Schiffe des einen Landes in
dem Gebiet des anderen.“
Art. 13 behandelt die gegenseitige Rückgabe der Kriegsgefangenen
und die Bezahlung der durch deren Unterhalt entstandenen Kosten.
Rußland verpflichtet sich, an Japan so bald als möglich die Differenz
zwischen den von Japan und den von Rußland dafür ausgegebenen fak-
tischen Betrag zurückzuerstatten.
Art. 14 trifft Bestimmungen über die Ratifizierung des Friedens-
vertrages.
Art. 15 sieht vor, daß, da der Vertrag in französischer und englischer
Sprache abgefaßt ist, in denjenigen Fällen, in denen bezüglich der Aus-
legung des Vertragstextes Zweifel entstehen möchten, der französische Wort-
laut als maßgebend gelten soll.
Es folgen zwei Zusatzartikel.
Der erste setzt fest, daß die Heere der beiden Länder im Verlauf
von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages aus der
Mandschurei zurückgezogen werden sollen, natürlich abgesehen vom Pacht-
gebiet auf der Liautung-Halbinsel. Die Zahl der Soldaten, die zur Be-
wachung der Eisenbahn pro Kilometer für beide Parteien zugelassen werden,
ist noch nicht festgesetzt. Die Kommandeure der beiden Heere haben diese
Zahl so niedrig zu normieren, wie es unter Wahrung der Sicherheit der
betreffenden Strecken irgend erforderlich ist. Die Zahl 15 wird lediglich
als Maximalzahl angegeben. Der zweite Zusatzartikel, der Sachalin be-
trifft, sieht vor, daß die Abgrenzungskommission, soweit die topographischen
Verhältnisse es gestatten, den füngpiesten Breitegrad als Grenze festsetzen
soll und daß, falls Abweichungen von dieser Linie für notwendig befunden
werden, gemeinsam ein in allen Punkten der Abmachung entsprechender
Ausgleich vorzunehmen ist. Die Arbeit der Abgrenzungskommission soll
der Zuständigkeit der vertragschließenden Parteien unterliegen.
September. Die New-Yorker Handelskammer fordert die
Handelskammern und ähnliche Körperschaften in allen größeren
Städten auf, einmütig auf den Abschluß von Gegenseitigkeitsver-
trägen mit Deutschland, Frankreich und Rußland hinzuwirken.
14. Oktober. (Washington.) Telegramme aus Petersburg
und Tokio melden, daß die Kaiser von Rußland und Japan den
Friedensvertrag unterzeichnet haben. Der Krieg ist damit offiziell
beendet.
Oktober. Zwischen den Vereinigten Staaten und der Regie-
rung von Neufundland brechen Differenzen aus, weil Neufundland
die Fischerei der Amerikaner in der Bay of Islands nicht ge-
statten will.
18. Oktober. (Atlanta.) Präßident Roosevelt erklärt in
einer Rede, die Vereinigten Staaten müßten die Ordnung im
Karaibischen Meer aufrecht erhalten, aber sie würden sich nur in
Angelegenheiten eines Nachbarn einmischen, wenn sie ihm damit
einen Dienst erwiesen.