Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XVIII  Einleitung.

zweiten  Lesung  alsbald  der  Offentlichkeit  übergab,  sondern
auch  im  übrigen  für  die  Veröffentlichung  von  Berichten  über
die  Tätigkeit  der  Kommission  besorgt  war.)

Der  von  der  Kommission  festgestellte  endgültige  Entwurf
zweiter  Lesung:)  ist  vom  Bundesrat  nur  in  einzelnen
Punkten  geändert  worden.  Die  wichtigste  Anderung  war  die  Einschränkung
  der  privatrechtlichen  Stellung  der  Vereine.  Die  so  hergestellte
  sog.  Reichstagsvorlage  wurde  sodann  unter  dem
17.  Januar  1896  mit  dem  Einführungsgesetze  und  einer  bei
gegebenen  Denksch  rift  durch  den  Reichskanzler  Fürsten  von  Hohenlohe
  bei  dem  Reichstage  eingebracht.  Der  Reichstag  übergab  die  Vorlage
  nach  der  vom  3.  zum  6.  Februar  gehaltenen  ersten  Lesung  einer
Kommission,  welche  ihre  Arbeiten  am  12.  Juni  1896  beendigte.

Unter  den  mehr  als  200  Anderungen,  welche  die  Kommission
  vorgenommen  hat,  sind  von  grundsätzlicher  Bedeutung  die
Abänderungen  des  persönlichen  Eherechts  und  des  Vereinsrechts.
Bei  dem  Vereinsrecht  insbesondere  wurde  schließlich  im  wesentlichen
  der  mittlere  Standpunkt  gebilligt,  den  schon  der  Entwurf
zweiter  Lesung  eingenommen  hatte.  Die  zweite  Lesung  wurde
im  Reichstage  vom  19.  zum  27.  Juni,  die  dritte  am  30.  Juni
und  1.  Juli  1896  vorgenommen.  Es  wurden  nur  sehr  wenige
Anderungen  beschlossen.  Die  beiden  wichtigsten  betrafen  die  Zulassung
  der  Ehescheidung  wegen  unheilbarer  Geisteskrankheit
(§  1569)  und  die  Nichtaufnahme  der  Ersatzpflicht  für  den  von
Hasen  angerichteten  Wildschaden  (§  835).  Die  Regierungsvorlage
  wurde  in  beiden  Fällen  gegenüber  dem  abändernden
Beschlusse  der  Reichstagskommission  wiederhergestellt.

Die  Gesamtabstimmung  am  1.  Juli  1896  ergab  die
Annahme  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  des  Einführungsgesetzes
  mit  222  gegen  48  Stimmen  bei  18  Stimmenthaltungen,
während  94  Mitglieder  fehlten.

Vom  Bundesrat  wurde  die  unveränderte  Annahme  am
14.  Juli  1896  beschlossen.

1  Die  Protokolle  sind  nur  in  einer  Überarbeitung  von  Achilles,
Gebhard  und  Span  (mit  Weglassungen  und  Anderungen)  im  Guttentagschen
  Verlage  erschienen.

2)  Auch  dieser  Entwurf  (sog.  Bundesratsvorlage)  ist  im  Guttentagschen
  Verlage  erschienen.