I. Europa. 94 8. Baden.
8 38. (Gesetz vom 24. August 1904.) Im übrigen werden die Vorschriften
über die Ausübung des Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die Wahlkreise
und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geordnet.
Die Zusammensetzung der zweiten Kammer, wovon $$ 33—38 handeln (vgl. auch Eichhorn,
Das neue Landtagswahlrecht, 2. Aufl., Karlsruhe bei Geck, 1904), ist rein aufgebaut auf Zahlenverhältnisse
mit geographischer Abscheidung und daher weit einfacher als diejenige der ersten
Kammer, in der mit Einzelberücksichtigung die verschiedenartigen, historisch erwachsenen
Potenzen des sozialen, ökonomischen und kulturellen Lebens zusammengefaßt sind. Zum vorstehenden
Text ergeben sich folgende Bemerkungen:
1. Mandatsbezirke. Die Weahlkreiseinteilung (in historischer Hinsicht vgl. Roth und
Thorbecke, Die badischen Landstände, Karlsrulle 1907, S. 24 ff.) beruht auf Spezialgesetz
(vom 24. August 1904, 8. G. S. 234—259) ohne verfassungsrechtlichen Charakter, ja diejenige
solcher Städte, in welchen mehrere Abgeordnete zu wählen sind, vorerst auf landesherrlicher
Verordnung (nach Anhör der Stadträte), an deren Stelle bis 1. Juli 1912 ein Gesetz treten soll.
Es gibt gegenwärtig nur Einzelwahlen (in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter), nicht, wie bei der
ersten Kammer ($ 27 Ziffer 4, 6 und zum Teil 7), Mehrwahlen, d. h. daß der Wähler mehrere Abgeordnete
zugleich zu küren hat; diese für einzelne Städte vom früheren Recht abweichende
Wahlart könnte ermöglichen, innerhalb der größeren Städte die Wahlkreise so zu bilden, daß
die Bevölkerungsschicht eines Stadtteils nicht durch die überwiegende Masse in den andern erdrückt
und so tatsächlich eines effektiven Wahlrechts beraubt wird. Der Umfang der Wahlkreise
(73 auf 2 Millionen Einwohner, was einen Durchschnitt von etwa 27 000 ergäbe) ist nicht ganz
gleich, teils weil ein mäßiger Anschluß an die Verwaltungseinteilung besteht, teils weil die Verhältnisse
der Städte (bei ihrem im Verhältnis zur Landbevölkerung größeren Steuerkapital und
ihrer Bedeutung sonst) einzelne Abweichungen ergaben; übrigens auch in städtisch ungünstiger
Richtung, und es wurde 1904 bereits von der zweiten Kammer eine Resolution angenomniıen,
daß spätestens 1912 Mannheim wegen der größeren Volkszahl einen sechsten Abgeordneten erhalten
solle. Doch ergibt die Abweichung zwischen Stadt und Land im ganzen nur eine Differenz
von etwa 6000 auf den Wahlkreis im Durchschnitt.
2. Das Grundprinzip des Wahlsystems ist das gleiche wie beim Reichstagswahlrecht,
was analoge Entscheidung in Einzelpunkten erleichtert, geht also auf Allgemeinheit, Gleichheit,
Geheimheit und Unmittelbarkeit des Wahlrechts. Nicht selbständige Staatsbürger (Gewerbegehilfen,
Dienstboten) erhielten das Wahlrecht schon 1869, die Gehieimlieit ward 1870 eingeführt
und 1896 durch das Gebot von Isolierräumen (sog. Klosettgesetz) verstärkt, die indirekte Wahl
1904 abgeschafft (vgl. Einleitung Ziffer 6 und 8), der Versuch der Einführung von Verhältniswahlen
in den mehrere Mandate besitzenden Städten im gleichen Jalıre von der ersten Kammer
mit der Begründung abgelehnt, die darin liegende Anerkennung des Parteilebens als eines offiziellen
Staatsfaktors sei bedenklich, werde Agitationen unerwünscht fördern und auch für die andern
Wahlkreise nachbegehrt werden.
Aus der Geheimheit der Wahl muß mindestens ein Zeugnisverweigerungsrecht des Wählers
über seine Abstimmung folgen, welches Verfasser bereits 1880 (v. Jagemann im Gerichtssaal
S. 361) behauptete; der Hinweis auf die Nichtaufnahme in StPrO. $$ 51 ff. greift einem allgemeinen,
auch im Reichsrecht bestehenden Verfassungsprinzip gegenüber nicht durch. Von
anderer Seite (L. I $ 34, S. S. 194) wurde daraus weitergehend gefolgert, daß jede behördliche
Nachfrage über den Inhalt von Abstimmungen verboten ist; diese die Feststellung von Wahldelikten
meist unmöglich machende These bedarf aber wohl der Beisätze, daß geschehene Verlautberungen
müssen festgestellt werden können und der Wähler selbst keine Geheimnispflicht trägt.
3. Als Voraussetzungen der Wahlberechtigung (vgl. auch Note 9b, c zu $$ 27—32a) sind
nur das Lebensalter von vollendeten 25 Jahren, das Staatsbürgerrecht und ein Wohnsitz (im
Sinne des nicht vorübergehenden Aufenthalts) im Lande nebst dem in $ 34 bezeichneten Dauerverhältnis
der beiden letzteren Erfordernisse (eine Übergangsbestiinmung für die Wahlen von 1905
kann als nun gegenstandslos zur Seite bleiben) aufgestellt. Hieran knüpfen sich Streitfragen: