Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

347

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahrtsabgaben.

Durch  die  Verfügung  vom  6.  Januar  1835  (Reg.  Bl.  S.  44)  ist  die  zwischen  den
zolloerbündeten  Regierungen  von  Württemberg  und  Bayern  einer=  und  Preußen  andererseirs
  für  die  Schifffahrt  ihrer  Unterthanen  auf  dem  Rheine  und  dessen  Nebenflüssen,
  und  zwar  für  alle  im  freien  Verkehre  dieser  Staaten  befindlichen  Gegensiände,
welche

a)aus  einem  dieser  drei  Staaten  in  einen  andern  derselben,  mit  der  Bestimmung

  zum  Verbleiben  im  Lande,  oder  zur  Ausfuhr  auf  Landwegen  verführt
  oder

b)  aus  einem  dieser  drei  Staaten  durch  einen  andern  derselben  nach  dem  Auslande

  gebracht  werden,
jedoch  mit  Ausnahme  der  notorisch  nicht  zu  den  deutschen  Erzeugnissen  gehörenden,
verabredete  gegenseitige  Erlassung  der  Schifffahrt-Gebühren  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  worden.  .

Nachdem  dieser  Uebereinkunft  neuerlich  auch  das  Großherzogthum  Hessen
beigetreten  ist,  so  wird  dieß  mit  dem  Ansügen  bekannt  gemacht,  daß  künftig  von  den
aus  Württemberg  und  Bapern  rheinabwärts  gehenden  Gegenständen  der  erwähnten
Art  bei  der  Rhein-Zoll-Station  Mainz  außer  der  Rekognitions-Gebühr  nur
noch  der  Herzoglich  Nassauische  oder  Großherzoglich  Badische  Rheinzoll-Antheil,  wovon
der  erstere  zu  Thal  die  Hälfte,  und  der  leßhtere  zu  Berg  ein  Zehentheil  des  vollen
konventionsmäßigen  Rheinzolls  beträgt,  erhoben  wird;  wogegen  von  den  gleichen  Gegenständen,
  wenn  sie  in  Großherzoglich  Hesüschen  Schissen  auf  der  württembergischen
Reckarstrecke  verführt  werden,  wie  bisher  eine  Schifffahrt-Abgabe  auch  sernerhin  nicht
zu  entrichten  ist.

Uebrigens  ist  zu  Verhütung  mißbräuchlicher  Benützung  der  zugestandenen  Abgabenfreiheit
  zu  Gunsten  von  Staaten,  welche  nicht  zum  Zollverbande  gehdren,  noch  weiter
  die  Verabredung  getroffen  worden,  daß  die  Befreiung  vom  Rheinzolle  nur  für  die-