347
B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffend den Erlaß von Schifffahrtsabgaben.
Durch die Verfügung vom 6. Januar 1835 (Reg. Bl. S. 44) ist die zwischen den
zolloerbündeten Regierungen von Württemberg und Bayern einer= und Preußen andererseirs
für die Schifffahrt ihrer Unterthanen auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen,
und zwar für alle im freien Verkehre dieser Staaten befindlichen Gegensiände,
welche
a)aus einem dieser drei Staaten in einen andern derselben, mit der Bestimmung
zum Verbleiben im Lande, oder zur Ausfuhr auf Landwegen verführt
oder
b) aus einem dieser drei Staaten durch einen andern derselben nach dem Auslande
gebracht werden,
jedoch mit Ausnahme der notorisch nicht zu den deutschen Erzeugnissen gehörenden,
verabredete gegenseitige Erlassung der Schifffahrt-Gebühren zur öffentlichen Kenntniß
gebracht worden. .
Nachdem dieser Uebereinkunft neuerlich auch das Großherzogthum Hessen
beigetreten ist, so wird dieß mit dem Ansügen bekannt gemacht, daß künftig von den
aus Württemberg und Bapern rheinabwärts gehenden Gegenständen der erwähnten
Art bei der Rhein-Zoll-Station Mainz außer der Rekognitions-Gebühr nur
noch der Herzoglich Nassauische oder Großherzoglich Badische Rheinzoll-Antheil, wovon
der erstere zu Thal die Hälfte, und der leßhtere zu Berg ein Zehentheil des vollen
konventionsmäßigen Rheinzolls beträgt, erhoben wird; wogegen von den gleichen Gegenständen,
wenn sie in Großherzoglich Hesüschen Schissen auf der württembergischen
Reckarstrecke verführt werden, wie bisher eine Schifffahrt-Abgabe auch sernerhin nicht
zu entrichten ist.
Uebrigens ist zu Verhütung mißbräuchlicher Benützung der zugestandenen Abgabenfreiheit
zu Gunsten von Staaten, welche nicht zum Zollverbande gehdren, noch weiter
die Verabredung getroffen worden, daß die Befreiung vom Rheinzolle nur für die-