94 HNas Veische Reich und seine einjelnen Glieder. (Mai 4.—7.)
hängt ebenfalls mit Hitzschlägen zusammen, die beim Dienst vor den Feuern
entstanden.
4. Mai. Dem Reichstag wird ein Weißbuch über Marokko
vorgelegt. Es behandelt vornehmlich die Intervention der Fran-
zosen in Casablanca und die Versuche Frankreichs und Spaniens,
eine Polizeitruppe einzurichten. (Vgl. 1907 Übersicht; „Staats-
archiv“ Bd. 76 und „Preußische Jahrbücher“ Bd. 132 S. 558.)
5. Mai. Der Reichstag genehmigt die Subvention für den
Norddeutschen Lloyd (230000 Mark); gestrichen wird die Sub-
vention für die Japanlinie.
5. Mai. Der Reichstag genehmigt die Vorlage über die
Kolonialbahnen (vgl. „Preußische Jahrbücher“ Bd. 132), wonach
für 150 Millionen Mark Bahnen in Ost-, Südwest-Afrika und in
Kamerun gebaut werden sollen.
5. Mai. Der Reichstag genehmigt gegen Zentrum, Polen
und Sozialdemokraten die Ostmarkenzulagen. Nur die Zulagen
für die Unteroffiziere werden auf Antrag der Freisinnigen gestrichen.
6. Mai. Der Reichstag genehmigt das Münzgesetz mit
einem Zusatz, daß wieder Dreimarkstücke ausgeprägt werden sollen.
Die Regierung erklärt sich gegen den Zusatz. ·
7. Mai. (Sachsen.) Als Beschluß der Wahlrechtskommission
wird veröffentlicht:
Die Wahlberechtigung tritt mit dem 25. Lebensjahre ein bei einer
Staatsangehörigkeit von zwei Jahren. Wer zwei Jahre vor Ausstellung
der Wahlliste seinen steuerlichen Verpflichtungen gegen Staat oder Gemeinde
nicht nachgekommen ist, verliert sein Wahlrecht. Das passive Wahlrecht
wird erteilt im Alter von 30 Jahren bei einer Staatsangehörigkeit von
vier Jahren, einem vierjährigen Wohnsitz in Sachsen und einer Leistung
an Staatssteuern von 30 Mark. Es sollen drei Pluralstimmen erteilt
werden, und zwar: 1. auf Grundbesitz mit mindestens 75 Steueranteilen
oder einem Alter von 50 Jahren, 2. bei Selbständigkeit, selbständigem
Beruf und Ausübung eines selbständigen Gewerbes mit mindestens zwei
Personen oder an Beamte mit 1800 Mark Gehalt oder einer bestimmten
Vorbildung oder Ablegung des einjährig-freiwilligen Examens, 3. bei einer
Versteuerung eines Einkommens von 2200 Mark. Die Wahlkreise sind
nach ihrer sozialen und wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit unter Anhalt
an die historische Entwicklung zu bilden. Hiernach werden die größten
Städte in der Hauptsache Wahlkreise für sich bilden, während die Mittel-
städte zum Teil zu Wahlkreisen unter sich zusammengeschlossen werden,
ein anderer Teil aber mit dem platten Lande vereinigt werden wird. Die
kleinen Städte sind in der Hauptsache zum platten Lande zu schlagen.
Bei der Wahlkreiseinteilung ist nicht nur die Einwohnerzahl, sondern auch
die Fläche zu berücksichtigen. Es sollen 96 Wahlkreise gebildet werden.
Die Wahlkreise sind durch Gesetz festzustellen. Einverleibungen ändern
nichts an der Wahlkreiszugehörigkeit.