Das Deutsche Reich umd seine einzelnen Glieder. (Februar Anf.—7.) 25
Schnitzer (München) wegen dessen dogmatischen Anschauungen zu
hören. Schnitzer stellt seine Vorlesungen einstweilen ein. Es kommt
darüber zu antiklerikalen Kundgebungen.
Anfang Februar. (Preußen.) Der Kultusminister empfiehlt
in einer Verfügung an die Provinzialschulkollegien die Förderung
des englischen Unterrichts.
6. Februar. (Sachsen.) In der Zweiten Kammer erklärt
Finanzminister v. Rüger, Sachsen sei mit einer stärkeren Besteuerung
von Branntwein und Zigarren einverstanden, lehne aber direkte
Reichssteuern ab.
7. Februar. (Reichstag.) Zuckersteuerfragen. Zweite Be-
ratung.
Das Haus genehmigt die Konventionen über den Zusatz zur Brüs-
seler Zuckerkonvention vom 28. August 1907 und das Protokoll über den
Beitritt Rußlands vom 19. Dezember 1907 sowie folgenden Antrag Basser-
manns (nl.):
„Art. 1. Die Zuckersteuer wird vom 1. April 1909 ab auf 10 Mark
von 100 Kilogramm Reingewicht herabgesetzt, sofern bis dahin Gesetze
zustande kommen, die eine Erhöhung der eigenen Einnahmen des Reiches
um mindestens 35 Millionen Mark jährlich bezwecken. Kommen solche
Gesetze erst nach dem 1. April 1909 zustande, so erfolgt die Herabsetzung
der Steuer gleichzeitig mit deren Inkrafttreten."
Ferner soll Art. 3 der Kommissionsbeschlüsse durch folgenden Art. 2
ersetzt werden:
„Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der in Brüssel am 28. August
1907 vollzogenen Zusatzakte zu dem Vertrage über die Behandlung des
Zuckers vom 5. März 1902 in Kraft.“
7. Februar. (Altenburg.) Herzog Ernst II. 1. — Geboren
16. September 1826 in Hildburghausen, seit 1853 Herzog. Sein
Nachfolger ist sein Neffe Ernst, geboren 1871.
7. Februar. (Preußisches Herrenhaus.) Die Kommission
für die Ostmarkenvorlage beschließt folgende Anderungen an der
Fassung des Abgeordnetenhauses:
Der § 13 erhält folgende Fassung: „Dem Staate wird das Recht
verliehen, zur Sicherung des gefährdeten Deutschtums Grundstücke im Wege
der Enteignung zu erwerben.“ Ferner wird folgender § 13a eingeschaltet:
„Ausgeschlossen ist die Enteignung a) von Gebäuden, die dem öffentlichen
Gottesdienst gewidmet sind, und von Begräbnisstätten, b) von Grundstücken,
die im Eigentum von Kirchen und von Religionsgesellschaften stehen, denen
Korporationsrechte verliehen sind, c) von Grundstücken, die im Eigentum
von Stiftungen stehen, die als milde ausdrücklich anerkannt sind, d) von
Grundstücken, welche zu einem Familienfideikommiß gehören, sofern die
Errichtung des Familienfideikommisses seit mehr als 10 Jahren bestätigt
oder genehmigt worden ist, e) von Grundstücken, sofern dem Eigentümer
das Eigentumsrecht an dem Grundstück seit mehr als 10 Jahren zusteht
oder durch Ueberlassungsvertrag von seinen Eltern oder von seinem Ehe-
gatten übertragen war und er unter Hinzurechnung der Besitzzeit des