Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wandten  Hülfsorgane  allein  dem  preussischen  Staate  gegenüber
verantwortlich  waren;  es  war  darum  —  wie  bereits  angedeutet  —
eine  Unterscheidung  zwischen  Rechten  Preussens  als  eines  Bundesgliedstaates
  und  Rechten  des  Präsidiums  als  eines  Bundesorganes
praktisch  ohne  jede  Bedeutung.  Nichtsdestoweniger  wäre  es  vom
Standpunkte  strenger  Logik  richtiger  gewesen,  in  den  Verfassungsentwürfen
  die  Bezeichnung  „Präsidium“  da  zu  vermeiden,  wo
das  Präsidium  als  solches,  genau  genommen,  nicht  in  Frage  stand.
Aber  abgesehen  davon,  dass  man  sich  vermutlich  die  streng
logischen  Beziehungen  regelmässig  nicht  nach  jeder  Richtung  hin
klar  zu  machen  suchte,  lässt  sich  die  Verwendung  des  Ausdruckes
„Präsidium“  an  Orten,  wo  es  sich  um  das  Präsidium  als  solches
nicht  handelt,  sondern  um  besondere  Rechte  des  Bundesgliedes
Preussen,  darauf  zurückführen,  dass  man  in  einer  gewissen  Courtoisie
  es  vorzog,  für  die  Preussen  nun  einmal  nicht  zu  verweigernden
  Vorrechte  einen  —  wenn  auch  nur  scheinbaren  —
Anhaltspunkt  in  der  Bundesorganisation  hinzustellen,  anstatt  dieselben
  in  schroffer  Weise  ohne  jede  Anlehnung  an  Bundesinstitutionen
  Preussen  direkt  zuzusprechen.

Infolge  der  Annahme  des  Amendements  v.  BENNIGSEN  als
Schlusssatz  des  jetzigen  Art.  17  R.-V.:

„Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Bundespräsidiums
werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt“,

löste  sich  das  Bundespräsidium  als  selbständiges  Bundesorgan
von  der  preussischen  Staatsgewalt  los,  und  damit  gewann  auch  die
Unterscheidung  zwischen  Rechten  des  Bundespräsidiums  als  selbständigen
  Bundesorganes  und  Preussens  als  eines  im  allgemeinen
gleichberechtigten  Bundesgliedes  praktische  Bedeutung.  Von  nun
an  war  daher  jede  Verwendung  der  Bezeichnung  „Präsidium*  an
Orten,  wo  eine  Beziehung  auf  das  Präsidium  in  seiner  Eigenschaft
  als  ein  selbständiges  Bundesorgan  nicht  beabsichtigt  wurde,