Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zugleich  beauftragen  Wir  das  k.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,
sich  nach  dem  hieran  angereihten  Beschlusse,
„der  k.  Staatsregierung  sei  für  die  XXI.  Finanzperiode  die  Ermächtigung  zur  Vermehrung
  der  statusmäßigen  Bediensteten  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  für  die
XX.  Finanzperiode  zu  ertheilen“,
eintretenden  Falles  zu  richten.

818.
Den  Anträgen  zu  Kap.  3  der  Ausgaben  des  Etats  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  für
ein  Jahr  der  XXI.  Finanzperiode,

„I)  die  Position  zu  §  4  Tit.  2  sei  um  80,000  „A,  also  40,000  .X  für  ein  Jahr
der  XXI.  Finanzperiode,  zu  erhöhen  und  zugleich  die  k.  Staatsregierung  zu
ermächtigen,  diese  Erhöhung  im  Bedarfsfalle  auf  §  4  Tit.  Ia  zu  transferiren;

2)  die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ermächtigen,  auf  die  XXII.  Finanzperiode  an
dauernden  Ausgaben  bei  den  Rechnungstiteln  zu  Kap.  3  §1  und  §  4  den  Gesammtbetrag
  von  50,000  .„K  über  die  budgetmäßig  festgesetzten  Willigungen  übergehen
  zu  lassen,"

ertheilen  Wir  die  Genehmigung  und  beauftragen  das  k.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern,  hienach  das  Weitere  wahrzunehmen.

819.

Die  beiden  Kammern  haben  zu  den  Etats  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Staatseisenbahn-Verwaltung,
  dann  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  für  ein  Jahr  der  XXI.  Finanzperiode,
1892  und  1893,  hier  zu  der  von  der  k.  Staatsregierung  neu  vorgeschlagenen  Regelung  der  Funktionszulagen
  beschlossen,

„1)  den  Emolumentenfond  aufzuheben,  beziehungsweise  die  Anfälle  desselben  zur
Staatskasse  einzuziehen;

2)  die  Neuordnung  der  Funktionszulagen  —  vergl.  Beilage  699,  Anlage  II  und
Beilage  738,  Anlage  III  zu  den  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
Session  1891/92  —  unverändert  zu  genehmigen,  mit  der  einzigen  Abäuderung,
daß  die  Beamten  der  Kategorie  &  IV  aus  der  Bezugsklasse  von  360  M  in
die  höhere  von  480  .K  aufrücken  sollen."“

Diesem  Beschlusse  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung  und  lassen  denselben  durch  das
k.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  in  Vollzug  setzen.

820.

Der  Bitte  beider  Kammern,
„anordnen  zu  wollen,  daß  der  Stadtgemeinde  Vilshofen  unter  theilweiser  Abäudernng
  des  §  42  des  Landtagsabschiedes  vom  29.  April  1869  gestattet  sei,  mit
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