86 Jos Beuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Februar 22.—26.)
22. Februar. (Berlin.) Verhängung der Hundesperre in
Groß-Berlin.
A. Februar. (Berlin.) Besuch des dänischen Königspaares.
24. Februar. Dem Prinzen Ernst August, Herzog zu Braun-
schweig und Lüneburg, wird der Schwarze Adlerorden verliehen.
25. Februar. (Lübeck.) Die Bürgerschaft lehnt mit großer
Mehrheit die vom Senat beantragte Warenhaus= und Konsum-
vereinssteuer ab.
25. Februar. (Berlin.) Der chilenische Gesandte Senor
Augusto Matte f im 67. Lebensjahr.
25. Februar. (Reichstag.) Budgetkommission. Etat des
Schutzgebietes Kamerun.
Für die Festsetzung der Grenzen der von Frankreich neu erworbenen
Gebietsteile werden insgesamt 1 313000 Mark, davon als erste Rate 789 000
Mark, angefordert. Für die erste Einrichtung der Verwaltung in diesen
Gebieten sind 1½ Millionen notwendig. Die Kommission genehmigte
diesen Nachtragsetat, abgesehen von einer Anzahl Verwaltungsbeamten, die
auf Antrag des Zentrums gestrichen wurden. Die neuen Gebiete der
Kolonie sollen durch eine Schutztruppe von sechs Kompagnien besetzt werden,
von denen fünf als dauernd, eine als vorübergehend notwendig erachtet
wird. Zwei Kompagnien davon werden beritten gemacht. Der ordentliche
Etat für das Schutzgebiet Kamerun, der insgesamt mit 13 194 600 Mark
balanziert, wird genehmigt. Für den Bau der Eisenbahn von Duala an
den mittleren Njong sind bisher im außerordentlichen Etat 30 Millionen
Mark bewilligt worden, 1912 noch 7,2 Millionen. Da bei der Schwierigkeit
des Geländes der Bahnbau langsamer vorgeschritten ist, als angenommen
wurde, sind die bisher bewilligten Mittel nicht vollständig verbraucht worden.
Daher fordert der neue Etat für 1913 nur 1,8 Millionen Mark, die auch
bewilligt werden.
25. Februar. (Reichstag.) Die Wahl des wildnational-
liberalen Abg. Becker-Sprendlingen wird mit 159 gegen 158 Stimmen
für gültig erklärt.
25. Februar. (Preußisches Abgeordnetenhaus.) Entwurf
eines Ausgrabungsgesetzes.
Er bestimmt in seinen wichtigsten Paragraphen zunächst über Aus-
grabungen: 3 1. Eine Grabung nach Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder
naturgeschichtlicher Bedeutung darf nur in der Weise erfolgen, daß nicht
das öffentliche Interesse an der Förderung der Wissenschaft und Denkmal-
pflege beeinträchtigt wird. § 4. Wird in oder auf einem Grundstück ein
Gegenstand von kulturgeschichtlicher oder naturgeschichtlicher Bedeutung ge-
legentlich entdeckt, so ist dies spätestens am nächsten Werktage der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigen-
tümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Gegen-
stand entdeckt worden ist.
26. Februar. (Lippe-Detmold.) Eröffnung des Landtages
durch den Fürsten Leopold.