Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

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des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraumes und dem letzten Vermögens- 
stande, der zu einer Steuererhebung geführt hat. Hat sich ein steuerpflichtiger 
Vermögenszuwachs bei den früheren Veranlagungen nicht ergeben, so gilt als 
Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuer- 
baren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungs- 
zeitraumes und dem Vermögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht 
in Betracht kommenden Zeitpunkt. Wenn das steuerbare Gesamtvermögen 
eines Steuerpflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraumes den Betrag 
von 20000 Mark nicht überschreitet, so gilt als Vermögenszuwachs der Be- 
trag, um den dieses Vermögen die Summe von 6000 Mark über- 
steigt, sofern sich nicht nach den sonstigen Vorschriften ein geringerer 
Zuwachs ergibt. 
§ 21. Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 12) erst innerhalb eines 
Veranlagungszeitraumes (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung 
des Vermögens für das zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht vorhandene 
steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen. 
§ 23. Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem 
Veranlagungszeitraum (§ 18) folgenden, mit dem 1. April beginnenden 
zweijährigen Zeitraum (Erhebungszeitraum). 
24. Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (§ 23) 
bei einem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs. 
von nicht mehr als 25000 Mark 0,5 vom Hundert 
von mehr als 25000 Mark bis 50000 „ 0,6 „ „ 
„ „ „ 50000 „ „ 75000 „ 0,7 „ „ 
7 # 1# 75 000 1 ’*r 100 ·000 V 0,8 * 7’’ 
» » ,,100000,,,,200000,,0,9» ,, 
7 1 » 200 000 * #’ 300 000 — 1 O *# #’ 
* 7# 7## 300 000 1# ’*'v 400 000 V 1 7 1 * 
11 7’½ — 400 000 11 500000 # 1,2 7y # 
’# 7# 7# 500 000 *7 750 000 1 „3 1 » 
» « » 750000 7# *’ 1 Mill. # 1,4 7* # 
„ „ „ 1 Mill. 1,5 2 
des Zuwachses. 
Uebersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuer- 
pflichtigen den Betrag von 100000 Mark, so erhöht sich der Steuersatz 
um 0,1 vom Hundert des Zuwachses, 
bei Mark 200000 um 0,2 vom Hundert 
157 300000 17 0,3 * 5½ 
5% 400000 17 0,4 15 75 
„ 500000 „ 0,.5 „ „ 
½ 750000 ö57 0,6 » » 
» 1000000 ’r 0.7 75 5½ 
„ 2000000 „ 08 „ „ 
15% 5000000 J. 0.9 5½ 17 
„ 100000000 „ 1,0 „ » 
§ 25. Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, 
wenn der Vermögenszuwachs nur die vorangehende, in § 24 Absatz 1 bezeich- 
nete Wertgrenze erreicht hätte und zwischen der Steuer, die nach dem gesetz- 
lichen Satze berechnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des 
jene Wertgrenze übersteigenden Betrags des Zuwachses gedeckt werden kann. 
Verschiedene Paragraphen beschäftigen sich mitder Wertermittelung: 
§ 26. Die Ermittelung der Höhe des steuerbaren Vermögens bezieht sich 
auf die in den Paragraphen 18 bis 21 bezeichneten Zeitpunkte. Das Be- 
triebspermögen (§ 2 Nr. 2) kann auch nach dem Stande am Schluß des vor-
	        
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