Das Veuische Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.) 109
angegangenen letzten Betriebsjahres ermittelt werden, sofern für den Betrieb
regelmäßige jährliche Rechnungsabschlüsse gemacht werden.
§ 27. Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert
(Verkaufswert) seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
§ 28. Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an
die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder
glaubhaft gemachten Gestehungskosten. Zu den Gestehungskosten sind zu
rechnen: Der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbs-
preis), sonstige Anschaffungskosten, sowie alle auf das Grundstück gemachten
besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den
laufenden Wirtschaftsausgaben gehören. Von den Gestehungskosten sind die
durch Abnutzung entstandenen Wertminderungen abzuziehen. Beim Er-
werb von Todes wegen im Sinne der 88 1—4 des Erbschaftssteuergesetzes,
beim Erwerb im Wege der Erbteilung, beim Erwerb von Eltern, Groß-
eltern oder entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerb auf Grund einer
ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden
tritt an die Stelle des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd
land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Er-
tragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbs. Als Ertragswert
gilt das 25fache des Reinertrages, den die Grundstücke nach ihrer bis-
herigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
nachhaltig gewähren können. Die Vorschrift des Absatzes 3 findet in anderen
Erwerbsfällen entsprechende Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um
mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Er-
werbs und bei Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert
zur Zeit des Erwerbs zurückgeblieben ist. Hat der Erwerb vor dem 1. Ja-
nuar 1914 stattgefunden, so gilt bei Grundstücken, die dauernd land- oder
forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Ertragswert, bei
anderen Grundstücken der gemeine Wert am 1. Januar 1914 als Betrag
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten.
§ 29. Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben,
sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffent-
lichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden
Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
8 30. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf
Aktien, deren Aktien keinen Börsenkurs haben, sowie bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung gilt als Wert der Aktie oder des Gesellschaftsanteiles
der Teil des Gesellschaftsvermögens, welcher dem Bruchteil entspricht, den
die Aktie oder der Gesellschaftsanteil vom Gesamtaktien= oder Stamm-
kapital bildet. Zum Gesellschaftsvermögen gehört das gesamte nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu ermittelnde Vermögen der Gesellschaft, das im
Sinne des Gesetzes steuerbares Vermögen ist oder wäre, wenn es sich im
Lande befände ohne Abzug des Aktien= oder Stammkapitals.
§ 31. Andere nicht unter § 29 fallende Kapitalsforderungen und
Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Um-
stände die Veranschlagung nach einem vom Neunwerte abweichenden Werte
begründen.
#32. Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen
oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammen-
zählung der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf
den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 25fachen des