Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

Das Veuische Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.) 109 
angegangenen letzten Betriebsjahres ermittelt werden, sofern für den Betrieb 
regelmäßige jährliche Rechnungsabschlüsse gemacht werden. 
§ 27. Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert 
(Verkaufswert) seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das 
Gesetz nichts anderes vorschreibt. 
§ 28. Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an 
die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder 
glaubhaft gemachten Gestehungskosten. Zu den Gestehungskosten sind zu 
rechnen: Der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbs- 
preis), sonstige Anschaffungskosten, sowie alle auf das Grundstück gemachten 
besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den 
laufenden Wirtschaftsausgaben gehören. Von den Gestehungskosten sind die 
durch Abnutzung entstandenen Wertminderungen abzuziehen. Beim Er- 
werb von Todes wegen im Sinne der 88 1—4 des Erbschaftssteuergesetzes, 
beim Erwerb im Wege der Erbteilung, beim Erwerb von Eltern, Groß- 
eltern oder entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerb auf Grund einer 
ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden 
tritt an die Stelle des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd 
land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Er- 
tragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbs. Als Ertragswert 
gilt das 25fache des Reinertrages, den die Grundstücke nach ihrer bis- 
herigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung 
nachhaltig gewähren können. Die Vorschrift des Absatzes 3 findet in anderen 
Erwerbsfällen entsprechende Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um 
mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Er- 
werbs und bei Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen 
Zwecken zu dienen bestimmt sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert 
zur Zeit des Erwerbs zurückgeblieben ist. Hat der Erwerb vor dem 1. Ja- 
nuar 1914 stattgefunden, so gilt bei Grundstücken, die dauernd land- oder 
forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Ertragswert, bei 
anderen Grundstücken der gemeine Wert am 1. Januar 1914 als Betrag 
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten. 
§ 29. Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, 
sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffent- 
lichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden 
Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen. 
8 30. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, deren Aktien keinen Börsenkurs haben, sowie bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung gilt als Wert der Aktie oder des Gesellschaftsanteiles 
der Teil des Gesellschaftsvermögens, welcher dem Bruchteil entspricht, den 
die Aktie oder der Gesellschaftsanteil vom Gesamtaktien= oder Stamm- 
kapital bildet. Zum Gesellschaftsvermögen gehört das gesamte nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zu ermittelnde Vermögen der Gesellschaft, das im 
Sinne des Gesetzes steuerbares Vermögen ist oder wäre, wenn es sich im 
Lande befände ohne Abzug des Aktien= oder Stammkapitals. 
§ 31. Andere nicht unter § 29 fallende Kapitalsforderungen und 
Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Um- 
stände die Veranschlagung nach einem vom Neunwerte abweichenden Werte 
begründen. 
#32. Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen 
oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammen- 
zählung der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf 
den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 25fachen des
	        
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