Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

110 Das Beesche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.) 
einjährigen Betrages, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer 
vorbehaltlich der Vorschriften der §§g 33, 34 mit dem 12½ fachen des ein- 
jährigen Betrages zu veranschlagen. 
§ 33. Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer 
Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem 
Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt. Als Wert wird 
angenommen bei einem Alter 
.bis zu 15 Jahren das 18fache; 
von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 17.ache; 
von 25 bis 35 Jahren das 16sache; 
von 35 bis 45 Jahren das 14sache; 
von 45 bis 55 Jahren das 12fache; 
von 55 bis 65 Jahren das 8 fache; 
von 65 bis 75 Jahren das öfache; 
von 75 bis 80 Jahren das Sfache; 
von mehr als 80 Jahren das 2fache 
des Wertes der einjährigen Nutzung. 
Hat jedoch eine nach Absatz 2 bewertete Nutzung oder Leistung im 
Falle der 
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, 
Nr. 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre, 
Nr. 4 nicht mehr als 7 Jahre, 
Nr. 5 nicht mehr als 6 Jahre, 
Nr. 6 nicht mehr als 4 Jahre, 
Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter 
Zugrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung 
entsprechenden Kapitalwertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer 
zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, 
wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Vermögensteiles ver- 
mindert hat. 
8 34. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebens- 
zeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten 
Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person er- 
lischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode 
der letztversterbenden Person erlischt. 
§ 35. Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu 
4 v. H. anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht. 
§ 36. Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und 
Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit 4 v. H. Jahreszinsen 
in Abzug. 
§ 37. Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschieb- 
enden Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt. 
§ 38. Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben 
ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitals- 
wertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (8 32 Absatz 2, §§ 33—34) 
wie unbedingt Erworbenes behandelt. Tritt die Bedingung ein, so erfolgt 
auf Antrag eine Berichtigung der früheren Veranlagung entsprechend dem 
tatsächlichen Werte des Erwerbs. 
8 39. Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, 
von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht 
berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung 
entsprechend zu berichtigen. Den Lasten, die von einer aufschiebenden Be- 
dingung abhängen, stehen zweifelhafte Lasten gleich. 
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