110 Das Beesche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.)
einjährigen Betrages, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer
vorbehaltlich der Vorschriften der §§g 33, 34 mit dem 12½ fachen des ein-
jährigen Betrages zu veranschlagen.
§ 33. Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer
Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem
Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt. Als Wert wird
angenommen bei einem Alter
.bis zu 15 Jahren das 18fache;
von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 17.ache;
von 25 bis 35 Jahren das 16sache;
von 35 bis 45 Jahren das 14sache;
von 45 bis 55 Jahren das 12fache;
von 55 bis 65 Jahren das 8 fache;
von 65 bis 75 Jahren das öfache;
von 75 bis 80 Jahren das Sfache;
von mehr als 80 Jahren das 2fache
des Wertes der einjährigen Nutzung.
Hat jedoch eine nach Absatz 2 bewertete Nutzung oder Leistung im
Falle der
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Nr. 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Nr. 4 nicht mehr als 7 Jahre,
Nr. 5 nicht mehr als 6 Jahre,
Nr. 6 nicht mehr als 4 Jahre,
Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter
Zugrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung
entsprechenden Kapitalwertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer
zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden,
wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Vermögensteiles ver-
mindert hat.
8 34. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebens-
zeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten
Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person er-
lischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode
der letztversterbenden Person erlischt.
§ 35. Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu
4 v. H. anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.
§ 36. Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und
Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit 4 v. H. Jahreszinsen
in Abzug.
§ 37. Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschieb-
enden Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt.
§ 38. Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben
ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitals-
wertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (8 32 Absatz 2, §§ 33—34)
wie unbedingt Erworbenes behandelt. Tritt die Bedingung ein, so erfolgt
auf Antrag eine Berichtigung der früheren Veranlagung entsprechend dem
tatsächlichen Werte des Erwerbs.
8 39. Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern,
von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht
berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung
entsprechend zu berichtigen. Den Lasten, die von einer aufschiebenden Be-
dingung abhängen, stehen zweifelhafte Lasten gleich.
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