Nas Peutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.) 111
§ 40. Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung
abhängt, werden wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht
deren Kapitalwert nach § 32 Absatz 2, §8 33, 34 zu berechnen ist. 8 33
Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 41. Die Vorschriften der §§ 37 bis 40 gelten auch, wenn der
Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich
des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß ist.
* 42. Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
Veranlagungsbehörden und Erhebungsstellen. 3 43. Die
Landesregierung bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung der
Besitzsteuer zuständigen Stellen. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit zur
Mitwwirkung bei der Veranlagung und zur Erhebung der Besitzsteuer Ge-
meinden oder Gemeindeverbände heranzuziehen sind.
* 44. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Ver-
treter ist verpflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten
Behörde auf deren Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grundstücks
mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtstag anzugeben. Die
Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die
erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen
einschließlich der Unter- und Schlafstellenmieter zu erteilen.
Besitzsteuererklärung: § 45. Zur Abgabe einer Besitzsteuererklä-
rung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 20 000 Mark
und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum Wehrbeitrage noch
zur Besitzsteuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen
sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögens-
stand (§ 59) um mehr als 2000 Mark erhöht hat. Die Steuerbehörde ist
außerdem berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen binnen einer von ihr fest-
zusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe
einer Besitzsteuererklärung zu verlangen. Die Besitzsteuererklärung ist unter
der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Ge-
wissen gemacht sind.
§ 46. In der Besitzsteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Ver-
mögensverhältnisse zu den in den §8§ 18 bis 21 bezeichneten Zeitpunkten klar-
zulegen und zu diesem Zweck nach näherer Bestimmung der Landesregie-
rung das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach seinen einzelnen Be-
standteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. Soweit die Ver-
mögenswerte sich nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder dem Betrag
der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der
Besitzsteuererklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er
behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag.
8 47. Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuererklärung
mit Geldstrafen bis zu 500 Mark angehalten werden. Dem Steuerpflichtigen,
der die ihm nach § 45 obliegende Besitzsteuererklärung nicht rechtzeitig ab-
gibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 v. H. der rechtskräftig festgestellten
Besitzsteuer auferlegt werden.
§ 48. Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Besitz-
steuererklärung und stellt gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen
Ermittlungen die Höhe des steuerbaren Vermögens fest.
§ 49. Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich
vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraus-
setzungen verweigert werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung (§§ 383—385, 407, 108) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder
Gutachtens berechtigen. Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des