Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

Das Derisqhe Reithh und seine einjelnen Glieder. (März 30.) 113 
Verfahrensvorschriften: 8 57. Die Staats- und Gemeinde- 
behörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Ersuchen aus Büchern, 
Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Steuer- 
pflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die Vermögensverhält- 
nisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. Den Notaren 
liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß betreffenden Ver- 
handlungen oder soweit sie durch sonstige Vorschriften begründet ist. Eine 
Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung der 
Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher 
Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Eigen- 
tums befaßter öffentlicher Anstalten. 
& 58. Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche 
im Verfahren zur Veranlagung der Besitzsteuer dienstlich Kenntnis von den 
Vermögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen 
erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklä- 
rungen sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die 
sonstigen Verhandlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der 
durch Eid zu ihrer Geheimhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen 
anderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von 
öffentlichen Abgaben mitgeteilt werden. 
§ 59. Ergibt die Vergleichung der Vermögensfeststellungen einen 
steuerpflichtigen Vermögenszuwachs, so erteilt die Veranlagungsbehörde dem 
Steuerpflichtigen einen Bescheid über den Gesamtbetrag der zu zahlenden 
Steuer und über die für eine spätere Veranlagung maßgebende Vermögens- 
feststellung (Steuerbescheid); ergibt sich dagegen kein oder nur ein steuer- 
freier Vermögenszuwachs, so ist dem Steuerpflichtigen mit einem Vermögen 
von mehr als 6000 Mark ein Bescheid über den für eine künftige Ver- 
anlagung maßgebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht be- 
reits rechtskräftig feststeht Feststellungsbescheid). Der Steuer= und Fest- 
stellungsbescheid enthält eine Belehrung über die gegen den Bescheid zu- 
lässigen Rechtsmittel, der Stenerbescheid enthält außerdem eine Anweisung 
zur Entrichtung der Steuer in den gesetzlichen Teilbeträgen zu den bestimmten 
Zahlungsfristen. Auf Verlangen sind dem Steuerpflichtigen die Berechnungs- 
grundlagen der angeforderten Steuer mitzuteilen und die Punkte zu be- 
zeichnen, in welchen von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist. 
§ 60. Gegen den Stener= und Feststellungsbescheid sind die Rechts- 
mittel zulässig, welche gegen die Veranlagung zu einer direkten Landes- 
steuer gegeben sind. Die Landesregierung bestimmt das Nähere. 
§ 61. Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des 
Steuerpflichtigen im Inland, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im 
Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schrift- 
stücke in Besitzsteuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung 
eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines 
Schriftstückes mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung 
als unbestellbar zurückkommt. 
§ 62. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung 
der veranlagten Steuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht ausgehalten. 
Fälligkeit der Steuer: § 63. Der Jahresbetrag der Steuer 
ist nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde in gleichen 
Halbjahrs= oder Vierteljahrsteilen zu zahlen. Bleibt der Einzelbetrag 
der Steuer unter 5 Mark, so ist der Jahresbetrag der Steuer auf einmal 
zu entrichten. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt den Tag, an dem 
die Einzelbeträge der Steuer fällig werden. Die Einzelbeträge der Steuer 
sind auf 10 Pfg. nach oben abzurunden. Der Stenerpflichtige ist berech- 
Europäischer Geschichtskalender. LIV. 8
	        
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