114 Das Vernische Reich und seine einzelnen Glieder. (März 31.)
tigt, die Steuer für den Rest des ganzen Erhebungszeitraums im voraus
zu bezahlen.
§ 64. Würde die Einziehung der Steuer zu den gesetzlichen Zahlungs-
fristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen verbunden
sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von zwei Jahren gestundet, auch
die Entrichtung in Teilbeträgen bis zum Ende des nächsten Erhebungs-
zeitraums (§ 23) gestattet werden. Die Stundung kann von einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Stundungsbewilligung
wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind
oder wenn eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.
§ 65. Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der
Einziehung der Besitzsteuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne
seine Zustimmung nicht zulässig.
§ 66. Stirbt der Steuerpflichtige innerhalb eines Erhebungszeit-
raums oder fällt die Steuerpflicht auf andere Weise weg, so wird dadurch
die Verbindlichkeit zur Entrichtung der bei Wegfall der Steuerpflicht noch
nicht fälligen Teilbeträge nicht berührt. Wird im Falle des § 15 die Ehe inner-
halb des Erhebungszeitraums aufgelöst oder fällt die Voraussetzung für die
Zusammenrechnung des Vermögens weg, so sind die Ehegatten oder deren
Erben zur Zahlung der noch nicht fälligen Teilbeträge der Steuer nach dem Ver-
hältnis ihres Anteils an dem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs verpflichtet.
§ 67. Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in
vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem
die Steuerbeträge fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung
für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die
Sicherheit erlischt. — Es folgen sodann ausführliche Strafvorschriften,
(§§ 68— 76) die für unrichtige oder unvollständige Angaben Strafen bis zum
zwanzigfachen Betrage der gefährdeten Steuer festsetzen, sowie eventuell Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten, wenn die Hinterziehung absichtlich geschieht
und der gefährdete Steuerbetrag mindestens 300 Mark ausmacht. Sind die
falschen Angaben nicht mit der Hinterziehungsabsicht gemacht worden, so
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark ein. Unrichtige Angaben in der
Vermögensnachweisung werden mit Geldstrafe bis 3000 Mark geahndet. Be-
amte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sach-
verständige dürfen bei Strafen bis zu 1500 Mark oder drei Monaten Ge-
fängnis nichts über die in dienstlicher Eigenschaft ihnen bekannt gewordenen
Angaben mitteilen. — Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze er-
lassen die Landesregierungen. (§ 78)
31. März. Die Kosten des Marine-Luftschiffwesens.
Nach einer Denkschrift, die in der „Nordd. Allgem. Zeitung“ ver-
öffentlicht wird, erfordert die Entwicklung der Luftschiffe und Flugzeuge
für die Marine in den 5 Jahren 1914 bis 1918 einschließlich des Personals
insgesamt 50 Millionen Mark. Hiervon werden etwa 32 Millionen auf
Schiffe und Landanlagen, 12 Millionen auf Betrieb und Unterhaltung,
6 Millionen auf das Personal entfallen. Die Höhe der Jahresraten beträgt
demnach durchschnittlich 10 Millionen Mark, ihre Bemessung im einzelnen
muß aber naturgemäß den besonderen Bedürfnissen jedes Jahres angepaßt
werden und deshalb vorbehalten bleiben.
31. März. (Baden.) Aufhebung staatlicher Feiertage.
Nach einer Verordnung im „Gesetz= und Verordnungsblatt“ werden
die bisherigen Feiertage Mariä Lichtmeß,. Josephstag, Mariä Verkündigung
und Mariä Geburt gemäß der Entscheidung von kirchlicher Seite als Fest-
tage gestrichen.