202 Nas Beuische Reich und seine eimelnen Glieder. (April 16. 17.)
anderer Leute angreifen. Der Reichstag ist, glaube ich, in seiner über-
wiegenden Mehrheit auf meiner Seite. (Lebhafte Zustimmung und Rufe
bei den Sd.: Nein!) Es wird auch gegen die Vaterlandsliebe in dem
Sinne, wie sie die große Mehrheit des Volkes versteht, von Ihnen unausgesegtzt
gelärmt und gespottet. Denken Sie doch an die Rede, die der Kaiser am
10. März gehalten hat, acht oder vierzehn Tage nach den berühmten Debatten
über die Jahrhundertfeier der Berliner Stadtverordnetenversammlung. Er-
innern Sie sich der Ausführungen sozialdemokratischer Redner dabei und er-
innern Sie sich der Antworten, die Ihnen von Freisinnigen, vor allem von
Herrn Cassel gegeben wurden. Da wundern Sie sich, daß gegenüber der-
artigen Vorfällen der Kaiser an die sittlichen Kräfte, an den Gottesglauben
und an die göttliche Zuversicht erinnerte, die die Grundlagen gewesen sind
für die Wiedergeburt des deutschen und des preußischen Volkes vor hundert
Jahren. Daß der Kaiser so gesprochen hat, ist dem deutschen Volke aus
der Seele gesprochen. Und das Recht dazu darf man dem Kaiser nicht ver-
kümmern lassen durch die Angriffe, die Sie hier dagegen erheben. (Leb-
hafter stürmischer Beifall.)
16. April. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht das Gesetz zur
Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913.
17. April. Die Literaturkonvention mit Rußland wird vom
Bundesrate genehmigt.
Einige Hauptbestimmungen darin: Die Urheber jedes der beiden
Länder genießen im anderen Lande bis zum Ablauf von zehn Jahren das
ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung zu ge-
statten, unter der Bedingung, daß sie sich dieses Recht auf dem Titelblatt
oder in der Einleitung vorbehalten haben. Das ausschließliche Uebersetzungs-
recht erlischt, wenn der Urheber davon nicht binnen fünf Jahren Gebrauch
gemacht hat, indem er eine Uebersetzung seines Werkes veröffentlicht hat
oder hat veröffentlichen lassen. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis,
daß die Frist von fünf Jahren sich für die Benutzung des Uebersetzungsrechts
an wissenschaftlichen, technischen und für den Unterricht bestimmten Werken
auf drei Jahre ermäßigt. Für die Bestimmung des Begriffs der unerlaubten
Wiedergabe sollen die Regeln der Berner Uebereinkunft maßgebend sein.
Ferner wird festgesetzt, daß Artikel aus Zeitungen und periodischen Zeit-
schriften (ausgenommen Feuilletonromane und Novellen) nachgedruckt werden
dürfen, falls der Abdruck nicht ausdrücklich untersagt ist. Tagesneuigkeiten
und dergleichen können nicht gegen Nachdruck geschützt werden. — Artikel 9
besagt: „Die Urheber dramatischer Werke, gleichviel, ob diese Werke ver-
öffentlicht sind oder nicht, sind geschützt gegen deren öffentliche Aufführung
im Original während der Dauer ihres Urheberrechts am Original und
gegen die öffentliche Aufführung in Uebersetzung während der Dauer ihres
Uebersetzungsrechtes.“ Das gilt auch für den Text dramatisch-musikalischer
Werke. Die Urheber musikalischer Werke sind gegen deren öffentliche Auf-
führung geschützt, sofern sie auf ihren Werken angeben, daß sie die Auf-
führung untersagen. Ausnahmen hiervon sind nach der inneren Gesetz-
gebung der beiden Staaten zu regeln. Photographien und die durch Photo-
graphie hergestellten Werke sind nur dann schutzberechtigt, wenn jedes Exemplar
Angaben über die Firma oder den Urheber und die Jahreszahl der Ver-
öffentlichung trägt. Von den einzelnen Bestimmungen sei noch hervorgehoben,
daß die Konvention auf alle Werke anzuwenden ist, die bei der Inkraft.
setzung der Uebereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut