Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 9. 10.) 9
der Novelle zum Strafgesetzbuch gegenüber Anträgen eingenommen, die im
Gegensatz zu dem Ziel der vorliegenden Anfrage eine landesrechtliche Be-
schränkung des Schächtens für unzulässig erklären wollten. Danach ist nicht
beabsichtigt, ein reichsgesetzliches Verbot des Schächtens in die Wege zu
leiten.“
9. Januar. (Sachsen.) Die Staatsbank ermäßigt den Zins-
fuß von 6 1/3 auf 6 % , die Höhe des Reichsbankdiskonts.
10. Januar. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ über
die kommenden Wehrvorlagen.
„Wenn heute bereits Einzelheiten über den Umfang und Inhalt der
zu erwartenden Wehrvorlage angegeben werden, so wird dabei übersehen,
daß gegenwärtig eine Vorlage überhaupt nicht vorhanden ist. Es handelt
sich einstweilen nur um Vorarbeiten dazu, mit denen die Militärressorts
beschäftigt sind. Daß aber die Vorlage, die als Nachtragsetat gedacht ist,
unmöglich einen Umfang annehmen kann, von dem in der „Post“ die
Rede gewesen ist, leuchtet ohne weiteres ein, wenn man sich die Deckungs-
frage überlegt. An verfügbaren Mitteln kommen zunächst nur die 7 Mil-
lionen Mark in Betracht, die über die gesetzliche Schuldentilgung hinaus
für außerordentliche Schuldentilgung in Aussicht genommen worden waren.
Wie der Staatssekretär des Reichsschatzamtes bereits im Reichstag angedeutet
hat, dürften diese 7 Millionen Mark zum Zwecke des Militärluftfahrwesens.
Verwendung finden. Soweit ist also für einen Nachtragsetat auch die
Deckung vorhanden. Für weitergehende Forderungen müßten aber Mittel
aus neuen Quellen bereitgestellt werden. Als solche könnte man an die
kommende Besitzsteuer denken. Es ist aber vom etatsrechtlichen Standpunkt
im höchsten Grade bedenklich, über Einnahmen zu verfügen, für die zunächst
noch jede gesetzliche Grundlage fehlt. Dabei ist auch folgendes zu berücksich-
tigen: Wenn auch das Reichsschatzamt nach den letzten Beratungen der
Finanzminister mit der Aufstellung einer Gesetzesvorlage beschäftigt ist, so
unterliegt der Entwurf nach seiner Fertigstellung bekanntlich noch der Be-
schlußfassung des preußischen Staatsministeriums und des Bundesrats, und
es ist daher sehr unwahrscheinlich, daß die Vorlage zu einem früheren
Termin an den Reichstag gelangen werde, als er gesetzlich festgelegt ist,
dem 30. April dieses Jahres. Wenn nun auch wirklich der Reichstag im Mai
oder Anfang Juni dieses Jahres die Vorlage verabschieden würde, so ist
mit Einnahmen aus dieser neuen Steuerquelle im Etatsjahr 1913 doch nicht
mehr zu rechnen, denn gerade Besitzsteuern erfordern eine besonders zeit-
raubende Vorbereitung durch Veranlagung usw. Eine Wehrvorlage, deren
Finanzierung sich also auf die Einnahmen aus der Besitzsteuer stützt, würde
im Jahre 1913 auf Deckung nicht zu rechnen haben, und daß der Reichs-
kanzler sich entschließen sollte, für die einmaligen Ausgaben nachträglich an
der gesetzlich festgelegten Verwendung der Ueberschüsse zur Schuldentilgung
etwas zu ändern, ist höchst unwahrscheinlich, denn der Reichstag selbst hat
dieses Maß von Schuldentilgung als das zulässige Minimum bezeichnet.“
10. Januar. (Limburg.) Zum Bistumsverweser wird Prälat
und Domdekan Hilpisch gewählt.
10. Januar. (Reichstag.) Fragen über das Verbot eines
Jesuitenvortrages und über die Ausländer an den Universitäten.
Abg. Fehrenbach (Z.) fragt: „Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt,
daß das Großherzoglich Badische Ministerium des Innern einen auf den