226 Hes Mraische Neic and seine iinzelnen Glirder. (Mai 6.—98.)
deun diese Paragraphen bedrohen nur den mit Strafe, der einen Abgeordneten
rechtswidrig an der Ausübung seiner Wgrorbnetemofüicht verhindert. Die
Besugnig, des Hrafidenen zur Ausschließung des Abg. Borchardt beruht
t auf g 64 Geschäftsordnung des 47 des sg. Dor und dieser
et seine 1½%%% Grundlage im 8 781 der preußischen Verfassung.
Danach hat der Präsident das Recht, einen Abgeordneten ungeachtet seiner
Immunität vorübergehend von den Berhandlungen der gesetzgebenden
Körperschaft auszuschließen. In dem Recht der autonomen Regelung der
Dissiplin liegt die Befugnis, Maßnahmen vorzusehen, welche zu verhüten
geeignet sind, daß durch den Rechtsmißbrauch. eines einzelnen Mitgliedes
der Berhandlungszweck vereitelt wird. Tritt das Recht des Störers auf
Teilnahme an den Verhandlungen mit diesem Zweck in Widerspruch, so
muß es dem stärkeren Recht der Gesamtheit weichen. Die Bestimmungen
des 8 64,2 und 3 der Geschäftsordnung sind unbedenklich als gültig an-
Huf en. Nach den nicht anfechtbaren tatsächlichen Peststellungen hat der
zräsident den ubtorden Borchardt wegen grober e des Hauses
chädigender Verletzung der Ordnung für den Rest der Sznur W
DBenn der Abgeordnete Borchardt sich nicht entfernte, so machte
haiuufrirdenstbruchs schuldig. Nachdem der Präsident die Minel chahen
atte, die ihm zur Verhinderung der Fortsetzung dieser strafbaren Handlung
u G bote standen, war es die Pflicht der Polizei, Beistand zu leisten,
in gleicher Weise, wie sie einem Privatmanne in ähnlichem Falle Beistand
leistet. Der Polizeileutnant war also * und sachlich zuständi, Zwangs-
maßregeln anzuwenden, auch soweit sie si g#egen den 3 geordneten Leinert
richteten. Die Angeklagten haben mit dem lesan der Rechtswidrigkeit ge-
handelt. Diese Feststellun ng ird dadurch nicht erschüttert, daß das Urteil
sagt, sie hätten mit dem Motiv gehandelt, die Rechtsfrage gerichtlich zum
Austrag zu bringen.
6. Mai. (Schwerin.) Eröffnung des außerordentlichen Land-
tages beider Mecklenburg, der zur Beschlußfassung über die neue Vor-
lage zur Abänderung der mecklenburgischen Verfassung einberufen ist.
7. Mai. (Münster i. W.) Kapitularvikar Johannes Poggen-
burg ist zum Bischof von Münster gewählt worden.
8. Mai. (Preußen.) Durch königliche Verordnung erfolgt
die Auflösung des Hauses der Abgeordneten und die Vertagung
des Herrenhaufes.
8. Mai. Vom „Armeeverordnungsblatt“ werden die durch
den Reichsetat für 1913 bedingten Formationsveränderungen be-
kanntgegeben.
Es werden neu *t5 schon mit Gültigkeit vom 1. April: in
Berlin eine Inspektion der Eisenbahntruppen mit einem Inspekteur und
Adjutanten und ein (2.) Eisenbahnbrigadestab in Hanau, der das 2. und
3. Eisenbahnregiment umfaßt. Das 1. und das neu aufzustellende 4. Eisen-
bahnregiment bilden in Berlin die 1. Brigade. Am 1. Oktober werden u. a.
t aschinengewehrkompagnien errichtet; das neu bewilligte HKavallerie
FTpiment mit niedrigem Etat erhält die Bezeichnung „Jägerregiment zu
Pferde Nr. 7, Standort Trier. Weiter werden errichtet eine Efthesrreissnt
in Soltau, 10 Scheinwerferzüge und die Funkerschule in Spandau, die mit
der vom Telegraphenbataillon Nr. 1 übertretenden Stammabteilung der
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