Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzsammlung

ür  die

Fürstlich  geußischen  Lande  jungerer  Linic.
339.

Ministertal-Bekanntmachung  vom  17.  August  1871,  dle  zwischen  mehreren  Thüriugschen  Staaten  wegen
der  Kompetenz  zur  Vornahme  der  Trauungen  verelnbarten  Bestlmmunzen  betrefsend.
Die  Regierungen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen=  Hildburghausen  und  Sachsen-Coburg.  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuh  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer  Linte  sind,  um  die
Unzuträglichkeiten,  welche  aus  der  Verschiedenheit  der  in  den  einzelnen  Staaten  geltenden
Vorschristen  in  Betreff  der  Kompetenz  zur  Vornahme  der  Trauung  entstehen,  möglichst
zu  beseitigen,
für  die  Fälle,  wenn  Bräuttgam  oder  Braut,  oder  beide  Brautleute
  des  einen  Staates  von  einem  Pfarrer  des  anderen  Staates
  getraut  werden  sollen,

über  folgende  Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  übereingekommen:

8.  1.

Die  Trauung  gebührt  in  den  erwähnten  Fällen  dem  zuständigen  Pfarrer  im  Wohnorte
  der  Braut;  jedoch  wird,  wenn  hlervon  der  Wohnort  des  Bräutigams  oder  der  künstige
Wohnort  der  Brautleute  verschieden  ist,  denselben  freigestellt,  sich  von  dem  zuständigen
Pfarrer  in  dem  einen  oder  dem  andern  dieser  Wohnorte  trauen  zu  lassen.  Die  Stolgebühren
  sind  in  solchem  Fallc  immer  nur  einmal  und  zwar  von  dem  Pfarrer  zu  erheben,
der  die  Trauung  vollzieht.

Hlerbei  ist  nur  der  wesentliche  Wohnort  (domiciljum  lirum),  bei  denen  aber,
welche  einen  eigenen  Wohnort  dieser  Art  nicht  haben,  der  Wohnort  der  Eltern  maßgebend.
Doch  soll  für  Schuhgenossen,  welche,  ohne  der  Ortsgemeinde  anzugehören,  in  derselben
einen,  wenn  auch  nur  zeitweiligen  Aufenthalt  in  selbsiständigen  Verhältnissen  genommen
haben,  namentlich  für  Pächter  am  Orte  der  Pachtung,  für  Personen,  die  in  etwatdtent

Ausgegeben  den  22.  August  1971.