266 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 25.)
nachgewiesen, daß sich das Einkommen zwischen der Erhebung des ersten
und des zweiten oder letzten Drittels des Wehrbeitrags um mindestens
40 v. H. vermindert hat, so ist auf Antrag eine dem verbliebenen Ein-
kommen entsprechende Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren.
Ueber das Ermäßigungsverfahren trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen.“
Die vom Berichterstatter weiter beantragte Staffelung der Ein-
kommen wurde dem § 1à (Vermögensstaffelung) als zweiter Absatz an-
gefügt und wie folgt angenommen: „Die Abgabe vom Einkommen beträgt
bei einem Einkommen:
bis zu 10000 Mark 1 Prozent des Einkommens,
von mehr als
10000 Mark „ „ 15000 „ 1,2 „ „
15000 „ „ „ 20000 „ 1,,4 „ „
20000 „ „ „ 25000 „ 1,6 „ „
25 000 er ½“ ö5 30000 5% 1 „8 ö7“ -
30000 - 7% 5“ 35000 ½% 2 7 -
35000 „ „ „ 40000 „ 2. „
10000 5 5 5° -* 000 ir 3 ’r -
50000 „ „ „ 60000 „ 3, „ „
60 (I 60 i J"“ ö5 70000 ö’ 4 5½ -
70000 „ „ „ 80000 „ 1,5 „ „
0 000 7. 5 71 100 000 » 5 i -
10000 „ „ „ 200000 „ 6 ...
200000 „ „ „ 500000 „ 7 „ „
500000 8 „ des Einkommens.“
Ein Vertreter der Regierung hatte rechnerisch nachgewiesen, daß diese Skala
der Einkommenbesteuerung den daraus erwarteten Betrag von 80 Millionen
ergibt. Ein sozialdemokratischer Antrag, der eine höhere Besteuerung mit
Sätzen von 1, 2, 6, 9, 12, 15 Prozent verlangte, war abgelehnt worden. —
§ 13, der über die untere Vermögensgrenze handelt, erhielt entsprechend
einem Antrage des Berichterstatters nachstehende Fassung: „Der Wehrbeitrag
wird nicht erhoben von dem Vermogen, das den Betrag von 10000 Mark
nicht übersteigt. Die beitragsfreie Vermögensgrenze erhöht sich bei einem
Einkommen von nicht mehr als 2000 Mark auf 50000 Mark und bei einem
Einkommen von mehr als 2000, aber nicht mehr als 4000 Mark auf
30000 Mark.“
Bei den Strafvorschriften bedroht die Vorlage in § 55 unrich-
tige oder unvollständige Angaben mit Geldstrafe bis zum zwanzigfachen
Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags. Hierzu hat die Kommission in
erster Lesung einen § 55 a angefügt, der außerdem Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorsieht. In zweiter Lesung
beschloß die Kommission, an der Gefängnisstrafe festzuhalten, die Aberken-
nung der bürgerlichen Ehrenrechte auszumerzen, dafür aber die öffentliche
Bekanmmachung des Urteils einzusetzen und die Mindentgrenze des gefähr-
deten Beitrags auf 100 Mark festzusetzen. Die endgültige Fassung des
§ 55a lautet: „In den Fällen des § 55 kann neben der Geldstrafe auf Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder un-
vollständigen Angaben in der Absicht, den Wehrbeitrag zu hinterziehen,
gemacht worden sind, und wenn der gefährdete Betrag mindestens 10 v. H.
des geschuldeten Wehrbeitrags, mindestens aber 100 Mark ausmacht, oder
wenn der Beitragspflichtige Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht
hat in der Absicht, dieses Vermögen der Veranlagungsbehörde zu verheim-
lichen. Im Urteil kann angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten
des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist.“