338 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktober 27.)
Bündler, Reichspartei usw. 31957 (Konservative 18113, Bund der Land-
wirte 8791) oder 9,6 Prozent (5,9 Prozent und 2,9 Prozent) Stimmen.
27. Oktober. (Regensburg.) Der Bischof von Regensburg
hat in einem Erlaß an die Katholiken die Teilnahme an einem
Vortrage, den Professor Drews am 7. November im Kaufmännischen
Verein über das Thema „Die Geschichtlichkeit Jesu“ halten wird,
untersagt und den Katholiken die fernere Zugehörigkeit zum Kauf-
männischen Verein in Regensburg verboten.
27. Oktober. (Bundesrat.) Einstimmige Annahme des
preußischen Antrages über die Regelung der braunschweigischen
Thronfrage.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
„Berlin, den 16. Oktober 1913.
Die Königlich preußische Regierung hat durch einen Antrag vom
18. Mai 1885 (Nr. 89 der Drucksachen) die Aufmerksamkeit des Bundes-
rats darauf gelenkt, daß zwischen Preußen und Braunschweig Mißhellig-
keiten voraussichtlich entstehen würden, wenn Seine Königliche Hoheit der
Herzog von Cumberland Herzog von Braunschweig würde; der Herzog
von Cumberland habe sich dem Proteste seines Herrn Vaters, des Königs
Georg, gegen den durch die Reichsverfassung gewährleisteten preußischen
Besitz der Provinz Hannover angeschlossen und befinde sich gleich diesem
im ideellen Kriegszustande gegen Preußen; seine Thronbesteigung würde
deshalb die unvermeidliche Folge haben, daß sich in Braunschweig unter
der staatlichen Autorität eines der Teilhaber an der souveränen Bundes-
gewalt ein Stützpunkt für verfassungswidrige Bestrebungen bilden würde,
deren Spitze gegen die Integrität des preußischen Staates gerichtet wäre,
die innere Sicherheit des Reiches würde dadurch gefährdet. Der Bundesrat
hat hierauf am 2. Juli 1885 (§ 422 der Protokolle) beschlossen:
die Ueberzeugung der verbündeten Regierungen dahin auszusprechen, daß
die Regierung des Herzogs von Cumberland in Braunschweig, da der-
selbe sich in einem dem reichsverfassungsmäßig gewährleisteten Frieden
unter Bundesgliedern widerstreitenden Verhältnisse zu dem Bundesstaate
Preußen befindet und im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten
Ansprüche auf Gebietsteile dieses Bundesstaates mit den Grundprinzipien
der Bündnisverträge und der Reichsverfassung nicht vereinbar sei.
Im Jahre 1907 hat Braunschweig anläßlich des Todes seines ersten
Regenten auf Grund des Regentschaftsgesetzes vom 16 Februar 1879, Seiner
Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, beim Bundesrat
eine Nachprüfung der Angelegenheit angeregt (Nr. 8 und 38 der Druck-
sachen), nachdem der Herzog von Cumberland am 2. Oktober 1906 erklärt
hatte, daß er mit seinem ältesten Sohne Prinz Georg Wilhelm zugunsten
seines jüngsten Sohnes, des Prinzen Ernst August, auf den braunschweigischen
Thron verzichten würde, sobald die Gewißheit bestehe, daß der Regierungs-
übernahme des jüngsten Sohnes keine Hindernisse entgegenstehen. Die
Herzoglich braunschweigische Regierung hat hierbei betont, daß durch diese
Erklärung die Sach= und Rechtslage, die zu dem Beschlusse des Bundes-
rats vom 2. Juli 1885 geführt und in ihm Ausdruck gefunden habe, ver-
ändert sei, und daß, falls die Organe des Herzogtums ihre Entschlüsse
lediglich von rein braunschweigischen Gesichtspunkten aus zu fassen hätten,
der Uebernahme der Regierung durch den Prinzen Ernst August nichts