Tũrkei. (Oltober 13. — November 11.) 639
13. Oktober. (Syrien.) Durch falsches Umgehen eines arme-
nischen Arbeiters namens Apdis mit einer Dynamitkapsel im Anterli-
tunnel an der Bagdadbahnlinie entstand eine furchtbare Explosion,
wodurch 3 türkische, 24 griechische und 21 armenische Arbeiter, zu-
sammen also 48 Menschen, umkamen.
14. Oktober. Eröffnung der 25 Kilometer langen Bahn
Haiffa-Akka.
21. Okober. (Adrianopel.) Der in türkischen Diensten stehende
preußische Artillerieoberst Tupschöwski f. 52 Jahre alt.
5. November. Die neue deutsche Militärmission.
Außer dem Generalleutnant Liman von Sanders sollen mehrere
Generalmajore und Oberste engagiert werden, die das Kommando dreier
Divisionen und die Leitung dreier Abteilungen des Generalstabs über-
nehmen werden. Auch die Militärschulen kommen unter Leitung deutscher
Offiziere. Generalleutnant Liman soll in seinen Anordnungen unbeschränkt
sein und über die Verwendung der anderen deutschen Offiziere ganz selb-
ständig verfügen. Er erhält auch weitgehende Strafgewalt. Die Mitglieder
der Militärmission werden über das ganze Reich verteilt, zum Teil als
Regimentskommandeure.
5. November. (Konstantinopel.) Parafierung eines Ab-
kommens mit Rußland über Reformen in Kleinasien.
11. November. Das griechisch-türkische Friedensprotokoll.
Alle Verträge und Konventionen, die vor dem Kriege bestanden
haben, werden in vollem Umfange wieder in Kraft gesetzt. Den durch die
Kriegsereignisse kompromittierten oder in Beziehung zu ihnen stehenden
Personen wird Amnestie gewährt. Die Einwohner der abgetretenen Gebiete
werden griechische Untertanen, wenn sie nicht binnen dreier Jahre für die
ottomanische Nationalität optieren und ihren Wohnsitz außerhalb Griechen-
lands nehmen. Die Einwohner der abgetretenen Gebiete behalten ihren
in diesen Gebieten belegenen Grundbesitz. Das Protokoll sichert die Achtung
vor dem Eigentumsrecht. Privater Grundbesitz darf nur aus Gründen des
öffentlichen Wohls und gegen Entschädigung enteignet werden. Das private
Eigentum des Sultans und der kaiserlichen Familie wird als solches an-
erkannt und bleibt im unangefochtenen Besitz der Eigentümer, während der
Privatbesitz des Domanialgutes, der in einer dem Vertrage beigefügten
Liste aufgeführt ist, der Entscheidung des Internationalen Schiedsgerichts
im Haag unterliegen soll. Die Frage des Unterhaltes der kriegsgefangenen
Soldaten wird gleichfalls durch das Schiedsgericht entschieden werden,
während das den kriegsgefangenen Offizieren gezahlte Gehalt vergütet wird.
Auch die Frage der Zurückgabe der weggenommenen Schiffe und die
Schadensersatzforderungen der Interessenten infolge des Embargos oder
der Wegnahme von Schiffen werden dem Schiedsgerichte unterbreitet werden.
Die Frage der Muftis und ihrer richterlichen Befugnisse ist geregelt. Die
Wakufgüter werden anerkannt; der Wakufzehnte wird aufgehoben, aber
wenn mohammedanische Klöster, Moscheen und Seminare ihren Unterhalt
nicht zu bestreiten vermögen, so wird die griechische Regierung sie unter-
stützen. Die Frage der MWakufs ist in einem dem Vertrage angehängten
Protokoll auf Grund der Arbeiten der Unterkommission im einzelnen geregelt.