660 Rumãnien. (August 11.)
meter um Baltschik herum schleifen wird. Eine gemischte Kommission wird
binnen vierzehn Tagen an Ort und Stelle die neue Grenzlinie festsetzen
und die Verteilung der durch die neue Grenze geteilten Güter und Besitz-
tümer vornehmen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten wird ein
Schiedsspruch in letzter Instanz entscheiden. Art. 3: Die gemäß Annex IX
im Protokoll festgesetzte Grenze zwischen Serbien und Bulgarien wird vom
Pataricaberge an der alten Grenze ausgehen, der alten türkisch-bulgarischen
Grenze und der Wasserscheide zwischen dem Wardar und der Struma folgen
mit Ausnahme des oberen Strumitzatales, das bei Serbien bleiben wird,
und wird beim Beleschgebirge endigen, wo sie sich an die bulgarisch-
griechische Grenze anschließen wird. Eine gemischte Kommission wird binnen
vierzehn Tagen die neue Grenzlinie festsetzen und die Verteilung der durch
die neue Grenze geteilten Güter und Besitztümer unter Vorbehalt eines
Schiedsspruchs vornehmen. Art. 4: Die Fragen, die sich auf die alte serbisch-
bulgarische Grenze beziehen, werden gemäß den zwischen den vertrag-
schließenden Parteien entsprechend dem Annexionsprotokoll zustande ge-
kommenen Vereinbarungen geregelt werden. Art. 5: Die gemäß Annex V
zum Protokoll festgesetzte Grenze zwischen Griechenland und Bulgarien wird
von der neuen serbisch-bulgarischen Grenze ausgehen, auf dem Kamme des
Beleschgebirges verlaufen und an der Mündung des Mestaflusses in das
Aegäische Meer endigen. Eine gemischte Kommission und Schiedsspruch sind
wie im vorhergehenden Artikel festgesetzt. Es ist ausdrücklich abgemacht, daß
Bulgarien bereits jetzt auf jeden Anspruch auf die Insel Kreta Verzicht leistet.
Art. 6: Die Hauptquartiere der einzelnen Armeen werden von der Unter-
zeichnung des Vertrages verständigt werden. Die bulgarische Regierung
verpflichtet sich, bereits vom nächsten Tage an abzurüsten. Die Truppen,
die in der Okkupationszone einer kriegführenden Armee garnisoniert sind,
werden auf einen anderen Punkt des alten bulgarischen Gebietes dirigiert
werden und erst nach Räumung der Okkupationszone in ihre gewöhnlichen
Garnisonen zurückkehren können. Art. 7: Die Räumung des bulgarischen
Gebietes wird sofort nach der Demobilisierung der bulgarischen Armee be-
ginnen und in längstens vierzehn Tagen beendigt sein. Art. Z: Während
der Okkupation bulgarischer Gebiete behalten die Armeen das Recht zu
Requisitionen gegen Barbezahlung. Sie werden, die Eisenbahnen zum Trans-
port von Truppen und Lebensmitteln frei benutzen können, ohne eine Ent-
schädigung zu gewähren. Die Kranken und Verwundeten werden unter
dem Schutze der genannten Armeen stehen. Art. 9: Sämtliche Kriegs-
gefangenen werden so bald als möglich gegenseitig zurückgegeben werden.
Die Regierungen werden einander eine Aufstellung der unmittelbaren Aus-
gaben für die Verpflegung und den Unterhalt der Kriegsgefangenen über-
reichen. Art. 10: Der gegenwärtige Vertrag wird binnen vierzehn Tagen,
oder, wenn möglich, noch früher ratifiziert und der Austausch der Rati-
fikationen in Bukarest vorgenommen werden. Zur Beglaubigung des Vor-
stehenden haben die betreffenden Bevollmächtigten ihre Unterschrift und
Siegel beigesetzt. Gegeben zu Bukarest, den 10. August 1913."
11. August. Telegramm des Zaren.
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Friedens richtet Kaiser Nikolaus
von Rußland an König Carol folgendes Telegramm: „Peterhof. Ich bitte
Euere Majestät, Meine aufrichtigen Glückwünsche anläßlich der Wieder-
herstellung des Friedens am Balkan entgegenzunehmen. Dieses wohltuende
Ergebnis ist zugleich ein unzweifelhafter Erfolg Rumäniens. Ich hege die
besten Wünsche für das Glück und die Wohlfahrt Ihres Landes, das durch
die voraussehende Weisheit seines Herrschers geleitet wird. Nikolaus.“