758 Anhang: Algemeines. (November 25.)
der Grenze, sei es außerhalb des eigenen Staatsgebietes, zu kämpfen haben.
Diese Truppen begreifen weder Hilfsformationen, noch das dritte Auf-
gebot Serbiens, noch die Territorialtruppen Bulgariens in sich. Sie müssen
wenigstens am 21. Tage nach der Kriegserklärung oder der Mitteilung des
verbündeten Staates, daß der casus foederis eingetreten ist, kampfbereit
sein. Jedoch sollen schon am 7. Tage nach der Kriegserklärung oder nach
der Ankündigung, daß der casus foederis eingetreten ist, alle verfügbaren
Truppen auf das Schlachtfeld geschickt werden, selbst wenn die allgemeine
Mobilmachung noch nicht beendet ist.
Wenn Rumänien angreift. Artikel II: Wenn Rumänien Bulgarien
angreift, muß Serbien ihm unverweilt den Krieg erklären und mindestens
100000 Mann gegen dieses, sei es an der Donau, sei es in der Dobrudscha,
ins Feld führen. Greift die Türkei Bulgarien an, so verpflichtet Serbien
sich, in die Türkei einzubrechen und mindestens 100000 Mann von seinen
mobilgemachten Truppen nach dem Kriegsschauplatz am Wardarfluß zu
schicken. Steht Serbien damals bereits allein oder zusammen mit Bulgarien
in einem Kriege mit einem dritten Staate, so verwendet es gegen Rumänien
oder die Türkei alle Truppen, über die es dann noch verfügen kann.
Wenn Oesterreich angreift. Artikel III: Wenn Oesterreich-Ungarn
Serbien angreift, hat Bulgarien ihm unverzüglich den Krieg zu erklären
und wenigstens 200000 Mann nach Serbien zu werfen und angriffsweise
oder in Verteidigung mit dem serbischen Heere gegen Oesterreich-Ungarn
zu kämpfen. Dieselbe Pflicht liegt Bulgarien Serbien gegenüber ob, wenn
Oesterreich-Ungarn, unter welchem Vorwand immer, in Uebereinstimmung
mit der Türkei oder ohne sie seine Truppen in den Sandschak Novibazar
einmarschieren läßt und infolgedessen Serbien ihm den Krieg erklärt, oder
falls Serbien in Verteidigung seiner Interessen seine eigenen Truppen nach
dem Sandschak Novibazar einmarschieren läßt und dadurch den Krieg mit
Oesterreich-Ungarn heraufbeschwört. Falls die Türkei Serbien angreift,
verpflichtet Bulgarien sich augenblicklich, die türkische Grenze zu überschreiten
und mindestens 100000 Mann nach dem Kriegsschauplatz am Wardarfluß
zu senden. Greift Rumänien Serbien an, so hat Bulgarien die rumänischen
Truppen anzugreifen, sowie sie die Donau übersetzt haben und in serbisches
Gebiet eingedrungen sind. Ist Bulgarien in einem dieser Fälle bereits
allein oder mit Serbien im Kriege mit einem dritten Staat, so schickt es
Serbien alle noch verfügbaren Truppen zu Hilfe.
Kriegserkärung an die Türkei. Artikel IVI: Erklären Bulgarien und
Serbien nach vorherigem Einverständnis der Türkei den Krieg, so muß
jeder der beiden Verbündeten mindestens 100000 Mann nach dem Wardar
schicken. Artikel V: Erklärt einer der beiden Verbündeten einem dritten
Staate ohne vorheriges Einverständnis und ohne Zustimmung des anderen
Teiles den Krieg, so braucht der andere die im Artikel 1 unterschriebenen
Pflichten nicht zu erfüllen, muß aber während des Krieges freundschaftliche
Neutralität gegen den Verbündeten beobachten und mindestens 50000 Mann
mobil machen, die in der Weise zusammengezogen sind, daß sie die Be-
wegungsfreiheit des Verbündeten am besten sichern. Artikel VI: Im Falle
eines Krieges darf keiner der beiden Teile mit dem Feinde einen Waffen-
stillstand von mehr als 24 Stunden schließen, ohne sich vorher die Zu-
stimmung des anderen Teiles gesichert zu haben. Auch Friedensverhand-
kungen können nur eröffnet und ein Friedensvertrag unterzeichnet werden.
wenn vorher eine schriftliche Einigung erfolgt ist. Artikel VII bestimmt,
daß im Kriegsfalle jedes der beiden Heere von seinen eigenen Führern
befehligt wird. Operieren die beiden Teile gemeinsam, so führt der rang-
älteste Offizier den Befehl über beide Teile. Im Falle eines gemeinsamen