Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

758 Anhang: Algemeines. (November 25.) 
der Grenze, sei es außerhalb des eigenen Staatsgebietes, zu kämpfen haben. 
Diese Truppen begreifen weder Hilfsformationen, noch das dritte Auf- 
gebot Serbiens, noch die Territorialtruppen Bulgariens in sich. Sie müssen 
wenigstens am 21. Tage nach der Kriegserklärung oder der Mitteilung des 
verbündeten Staates, daß der casus foederis eingetreten ist, kampfbereit 
sein. Jedoch sollen schon am 7. Tage nach der Kriegserklärung oder nach 
der Ankündigung, daß der casus foederis eingetreten ist, alle verfügbaren 
Truppen auf das Schlachtfeld geschickt werden, selbst wenn die allgemeine 
Mobilmachung noch nicht beendet ist. 
Wenn Rumänien angreift. Artikel II: Wenn Rumänien Bulgarien 
angreift, muß Serbien ihm unverweilt den Krieg erklären und mindestens 
100000 Mann gegen dieses, sei es an der Donau, sei es in der Dobrudscha, 
ins Feld führen. Greift die Türkei Bulgarien an, so verpflichtet Serbien 
sich, in die Türkei einzubrechen und mindestens 100000 Mann von seinen 
mobilgemachten Truppen nach dem Kriegsschauplatz am Wardarfluß zu 
schicken. Steht Serbien damals bereits allein oder zusammen mit Bulgarien 
in einem Kriege mit einem dritten Staate, so verwendet es gegen Rumänien 
oder die Türkei alle Truppen, über die es dann noch verfügen kann. 
Wenn Oesterreich angreift. Artikel III: Wenn Oesterreich-Ungarn 
Serbien angreift, hat Bulgarien ihm unverzüglich den Krieg zu erklären 
und wenigstens 200000 Mann nach Serbien zu werfen und angriffsweise 
oder in Verteidigung mit dem serbischen Heere gegen Oesterreich-Ungarn 
zu kämpfen. Dieselbe Pflicht liegt Bulgarien Serbien gegenüber ob, wenn 
Oesterreich-Ungarn, unter welchem Vorwand immer, in Uebereinstimmung 
mit der Türkei oder ohne sie seine Truppen in den Sandschak Novibazar 
einmarschieren läßt und infolgedessen Serbien ihm den Krieg erklärt, oder 
falls Serbien in Verteidigung seiner Interessen seine eigenen Truppen nach 
dem Sandschak Novibazar einmarschieren läßt und dadurch den Krieg mit 
Oesterreich-Ungarn heraufbeschwört. Falls die Türkei Serbien angreift, 
verpflichtet Bulgarien sich augenblicklich, die türkische Grenze zu überschreiten 
und mindestens 100000 Mann nach dem Kriegsschauplatz am Wardarfluß 
zu senden. Greift Rumänien Serbien an, so hat Bulgarien die rumänischen 
Truppen anzugreifen, sowie sie die Donau übersetzt haben und in serbisches 
Gebiet eingedrungen sind. Ist Bulgarien in einem dieser Fälle bereits 
allein oder mit Serbien im Kriege mit einem dritten Staat, so schickt es 
Serbien alle noch verfügbaren Truppen zu Hilfe. 
Kriegserkärung an die Türkei. Artikel IVI: Erklären Bulgarien und 
Serbien nach vorherigem Einverständnis der Türkei den Krieg, so muß 
jeder der beiden Verbündeten mindestens 100000 Mann nach dem Wardar 
schicken. Artikel V: Erklärt einer der beiden Verbündeten einem dritten 
Staate ohne vorheriges Einverständnis und ohne Zustimmung des anderen 
Teiles den Krieg, so braucht der andere die im Artikel 1 unterschriebenen 
Pflichten nicht zu erfüllen, muß aber während des Krieges freundschaftliche 
Neutralität gegen den Verbündeten beobachten und mindestens 50000 Mann 
mobil machen, die in der Weise zusammengezogen sind, daß sie die Be- 
wegungsfreiheit des Verbündeten am besten sichern. Artikel VI: Im Falle 
eines Krieges darf keiner der beiden Teile mit dem Feinde einen Waffen- 
stillstand von mehr als 24 Stunden schließen, ohne sich vorher die Zu- 
stimmung des anderen Teiles gesichert zu haben. Auch Friedensverhand- 
kungen können nur eröffnet und ein Friedensvertrag unterzeichnet werden. 
wenn vorher eine schriftliche Einigung erfolgt ist. Artikel VII bestimmt, 
daß im Kriegsfalle jedes der beiden Heere von seinen eigenen Führern 
befehligt wird. Operieren die beiden Teile gemeinsam, so führt der rang- 
älteste Offizier den Befehl über beide Teile. Im Falle eines gemeinsamen
	        
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