Inbens: Alsemeines. (November 30.) 759
Krieges gegen die Türkei steht der Oberbefehl im Wardargebiet Serbien
zu, wenn das serbische Heer dort stärker als das bulgarische ist, ist dagegen
das bulgarische Heer dort stärker, so fällt dem bulgarischen Heerführer der
Oberbefehl über die beiden Heere zu.
Militärtechnische Abmachungen. Artikel VIII bestimmt, daß bei ge-
meinsamen Operationen alle Befehle und Vorschriften sowohl in serbischer,
als auch in bulgarischer Sprache abgefaßt zu sein haben. Artikel IX ent-
hält Bestimmungen über die Verpflegung, die Quartiere, den ärztlichen
Dienst, die Beförderung der Verwundeten und über die Beerdigung der
Toten, den Transport des Kriegsmaterials usw. In jedem Staatsgebiet
haben die Behörden den Truppen des Bundesgenossen alle Erleichterungen
zu gewähren. Jeder Teil bezahlt im Gebiet des Bundesgenossen nach
Möglichkeit alle seine Bedarfsartikel bar und nur ausnahmsweise in An-
weisungen. Die Kosten des Eisenbahntransports für sämtliche Truppen
fallen dem Staate zur Last, auf dessen Gebiet der Transport stattfindet.
Artikel X: Die Kriegstrophäen gehören dem Heere, das sie erobert. Hat
die Eroberung in einem gemeinsamen Kampf auf demselben Schlachtfelde
stattgefunden, so teilen beide Heere sich in sie im Verhältnis zu ihrer
Stärke. Artikel XI: Während des Krieges hat jeder der Bundesgenossen
einen Vertreter im Generalstab des Höchstbefehlenden oder der Befehls-
habenden der Heere. Dieser Vertreter unterhält die Verbindung zwischen
beiden Heeren. Artikel XII: Unvorhergesehene Fälle oder Streitigkeiten
werden gemeinsam von beiden Höchstkommandierenden geordnet. Artikel XIII:
Unmittelbar nach Abschluß der Abmachung einigen die Vorstände der beiden
Generalstäbe sich über die Verteilung der mobilgemachten Truppen, über
ihre Gruppierung in dem zu besetzenden Gelände, über die auszubessernden
oder neu zu bauenden Straßen im Hinblick auf die rasche Zusammen-
ziehung an der Grenze und auf spätere Operationen.
Die Dauer der Vereinbarungen. Artikel XIV: Die Abmachung tritt
am Tage der Unterzeichnung in Kraft und dauert so lange wie der
Freundschafts- und Bündnisvertrag, dem sie angehängt ist.
30. November. (Sofia.) Der Publizist Weltschew, Abgeord-
neter der Danewpartei in der letzten Sobranje, veröffentlicht in
einer Broschüre unter dem Titel: „Die volle Wahrheit über den
Niederbruch Bulgariens“ Enthüllungen über die ursprüngliche
Stellungnahme Rußlands zu den Kriegsplänen der Balkanstaaten.
Als Danew bei seiner Entsendung nach Rußland im April 1912
dem Kaiser Nikolaus in Livadia den Text des Bündnisvertrages unter-
breitete, erklärte der Zar, ein Bündnis der Balkanflawen zur Verteidigung
ihrer Unabhängigkeit werde die Sympathien Rußlands haben; es könnte
aber nicht auf dessen Unterstützung rechnen, wenn es zu Angriffszwecken
geschlossen worden sei. Ssasonow selbst riet vom Kriege noch an dessen
Vorabend in der entschiedensten Weise ab. Der bulgarische Gesandte
Madscharow berichtete am 23. September 1912 Geschow über eine Unter-
redung, die er in London mit Ssasonow gehabt hatte. Dieser letztere riet vom
Kriege mit der Türkei ab, weil er fürchtete, dieser könnte Rußland in einen
Konflikt entweder mit dem Dreibund oder mit der Türkei bringen. „In eine
solche Gefahr,“ so erklärte Ssasonow, „wollen wir uns nicht bringen. Wir
haben noch nicht den einen Krieg liquidiert und Ihr wollt uns in einen
zweiten drängen?" Nein, wir werden Euch Eurem Schicksal überlassen
und Eure Regierungsmänner sollen für die katastrophalen Folgen die Ver-
antwortung tragen! Unser Gedanke eines Einvernehmens der Balkanvölker