Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Erste Hälfte. (55a)

80 Das Deutsthe Reith und seine eintelnen Glieder. (Februar 16.—19.) 
gefordert. Dieser ist auch in diesem Jahre von der Kommission abgelehnt 
worden. Wir haben die Stelle angefordert, weil die Strafsachen im Laufe 
der Jahre immer mehr erheblich zugenommen haben. Die Zahl der ein- 
gegangenen Revisionen ist 1913 dieselbe geblieben wie 1912. Ich kann nur 
bitten, wie ich es auch im vorigen Jahre getan habe, diesen Reichsanwalt 
zu bewilligen. Es entspricht nicht der Würde des Gerichts, diese Geschäfte 
durch Hilfsarbeiter besorgen zu lassen. Auch in Preußen und anderen 
Bundesstaaten würde man Wert darauf legen, diese Geschäfte von etats- 
mäßigen Beamten erledigen zu lassen. Ich kann Sie also nur nochmals 
dringend bitten, diesen Reichsanwalt zu bewilligen. Ich gehe über zu 
einigen Anfragen, welche an mich gerichtet worden sind betreffs des Schick- 
sals von Resolutionen, die der Reichstag im vorigen Jahre beschlossen hat. 
Die Resolution betreffs der Herbeiführung eines Gesetzes über den Zwangs- 
vergleich außerhalb des Konkurses hat mich veranlaßt, mit den beteiligten 
Ressorts des Reichs und Preußens in Verbindung zu treten. Es ist in 
Aussicht genommen, eine Reihe von Grundsätzen aufzustellen, über die die 
Vertreter der Industrie, des Handels und des Gewerbes und sonstige Sach- 
kundige gutachtlich gehört werden sollen. Die Besprechung wird bereits in 
der nächsten Zeit stattfinden. Betreffs der gesetzlichen Regelung der Arbeits- 
verhältnisse der Rechtsanwaltsgehilfen sind auf Beschluß des Bundesrats 
statistische Erhebungen über die Arbeitsverhältnisse jener Angestellten ver- 
anstaltet worden. Daraushin ist im Reichsjustizamt eine gesetzliche Regelung 
der Arbeitsverhältnisse der Rechtsanwaltsgehilfen in Angriff genommen 
worden. Inzwischen sind aber die beteiligten Kreise in eine Verhandlung 
eingetreten, die auf eine Regelung der Sache im Wege des Tarifvertrages 
abzielen. Sollten diese Verhandlungen, die noch schweben, zu einer Einigung 
beider Teile führen, so würde das mit Freuden zu begrüßen sein. Jeden- 
falls ist der Erfolg dieser Verhandlung abzuwarten. Sollte wider Erwarten 
eine Einigung nicht erzielt werden, so würden die Vorarbeiten einer gesetz- 
lichen Regelung wieder ausgenommen werden. Betreffs der Gebühren für 
Rechtsanwälte habe ich in Ergänzung früherer Mitteilungen zu sagen, daß 
die Vertreterversammlung des Deutschen Anwaltsvereins am 9. Februar 
1913 beschlossen hat, eine Erhebung über das Einkommen der Anwälte aus 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu veranstalten. Diese Erhebungen sind 
zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Sobald das Ergebnis vor- 
liegt, wird die Frage, ob und inwieweit die Gebührenordnung der An- 
wälte einer Revision zu unterziehen ist, erneut erwogen werden. Es ist 
gestern gefragt worden, wie es mit der neuen Wechselordnung steht. Eine 
Vorlage betreffs des neuen Wechselrechts liegt zurzeit dem Bundesrat vor. 
Um den Interessenten Gelegenheit zu geben, Kritik zu üben, ist diese Vor- 
lage im Reichsanzeiger veröffentlicht worden. Ungefähr zu derselben Zeit 
wie bei uns ist auch in Oesterreich das internationale Abkommen dem Par- 
lament vorgelegt worden. Ich freue mich, feststellen zu können, daß die 
Ergänzungsvorschriften Oesterreichs fast gänzlich mit unseren Vorschlägen 
übereinstimmen, soweit es die Verschiedenheit des Staatsrechts zuläßt. Auch 
das österreichische Gesetz sieht Vereinfachungen vor. Ueber den Zeitpunkt 
der Ratifikation des internationalen Abkommens bin ich nicht in der Lage 
eine Mitteilung zu machen. In bezug auf das Gesetz betreffend das ge- 
meinsame Recht der Besitzer von Schuldverschreibungen haben sich gewisse 
Schwierigkeiten ergeben. Es ist jedoch ein Gesetzentwurf ausgearbeitet 
worden, der am 23. Januar dem Bundesrat vorgelegt ist. Ich hoffe, daß 
er in absehbarer Zeit der Beschlußfassung des Reichstages vorgelegt werden 
kann. Aehnlich liegt es bezüglich des Gesetzentwurfs, der seitens des Reichs- 
justizamts ausgearbeitet ist über die Einschränkung der Verfügung über
	        
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