B. Zentralmittelbehörden (Zwischen- oder Provinzialbehörden). 997
genügen; ob die Provinzialsynoden zu einer Generalsynode in größeren Staaten
zusammentreten müßte, überlasse ich praktischen Verwaltungsbeamten zur Erörterung.
Jedenfalls sieht man nicht ein, warum das Maß von Selbstverwaltung
und Freiheit, welches andern Kreisen längst gewährt ist, nicht auch
den ÖOberlehrern verstattet werden sollte. Dadurch würde dem weiteren Vordringen
des Bureaukratismus, wo ein Mann alles in der Hand hat, wo diese
entscheidende Instanz der Schulpraxis und dem öffentlichen Leben oft fern
steht, allmählich doch ein fester Damm entgegensetzt. !)
4. Viel strengere Durchführung des Kollegialitätsprinzips, besonders
in den Kollegien der höheren Schulen; Österreich und die süddeutschen
Staaten können hier für die norddeutschen, besonders für Preußen, vorbildlich
sein, wie die vielen Abweichungen in Einzelheiten der Dienstinstruktionen, der
Versetzungsordnungen, Reifeprüfungsordnungen usw. wohl hinreichend gezeigt
haben. Man spricht jetzt so viel von dem Wetteifer der verschiedenen preußischen
Anstaltsgattungen, der Gymnasien, Realgymnasien, OÖberrealschulen, Realschulen,
Reformgymnasien, Reformrealgymnasien und wie sie alle heißen mögen, an ihren
„Früchten“ sollen sie jetzt erkannt werden, ihre Erfolge sollen ausschlaggebend
sein. Aber die Gebundenheit innerhalb der Kollegien ist infolge des Vorherrschens
des bureaukratischen Systems, wo ein Wille schließlich bei den
Prüfungen den Ausschlag gibt, wo die Gesamtheit der Oberlehrer meist nur
eine begutachtende Rolle spielt, noch viel zu groß, um überall von gleichen
Bedingungen für diesen Wettlauf reden zu können. — In erster Linie müßten
neue, auf dem Kollegialitätsprinzip sich aufbauende Dienstanweisungen dafür
sorgen, daß überall, ohne der notwendigen individuellen Bewegungsfreiheit
Schranken aufzuerlegen, die Anforderungen an die Schüler, die Rechte und
Pflichten der Lehrer die gleichen seien, damit nicht hier und dort durch zu
großen Druck von oben die Gefahr der Beschönigung Platz greift, wie sie ja
leider der Bureaukratismus (s. oben S. 62) ganz von selbst, ganz unabsichtlich
mitunter hervorruft.
Man sieht, wieviel hier zu tun wäre; es würde in den meisten Staaten eine
ziemliche Umwälzung geben, wie damals, als die Rechtspflege von der Ver-I)
Häufig genug hört man, nicht nur im Publikum und in der Presse, sondern auch
im Kreise von Fachleuten die Klage: „Es wird zu viel reglementiert“. Und vielleicht
fürchtet man, daß von den oben als notwendig hingestellten neuen Schulaufsichtebehörden
eine Vermehrung dieser Reglemente erfolge. — Aber dies Wort: „Es wird zu viel reglementiert“
gehört, was das preußische höhere Schulwesen anbelangt, zu jenen Zeitphrasen;
Otto Seeck hätte es in sein treflliches Buch „Zeitphrasen“ aufnehmen sollen. Wahrlich,
wer bei uns das „Zentralblatt“, Abteilung „höhere Schulen“, durchsieht, wird sich wundern
über die sehr geringe Zahl von Verfügungen. Die neueren Anordnungen: Lehrpläne und
Lehraufgaben, Versetzungsordnung und Reifeprüfungsordnung, lassen, wie oben gezeigt, einen
sehr weiten, oft einen zu weiten Spielraum, der freilich augenblicklich bei der individualistischen
Richtung sehr willkommen ist, aber gerade dadurch bureaukratischer Willkür
von einzelnen Vorgesetzten Tür und Tor öffnet. Daher wird mancher mehr „Reglements“,
d. h. mehr „gesetzmäßige Freiheit“ wünschen.