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Bekanntmachung.
Auf Grund einer zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark getroffenen Vereinbarung
wird die Zusatzdeklaration vom 25. August 1881 (Centralblatt Seite 407) zu
dem deutsch-dänischen Uebereinkommen vom 11. Dezember 1873 wegen wechselseitiger
Unterstützung Hülfsbedürftiger 2c. (Centralblatt für 1874 Seite 31), solange dieses Uebereinkommen
in Kraft bleibt, ebenfalls in Wirksamkeit bleiben.
Berlin, den 17. Juli 1884.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).