Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

 

Nr.

—  50  —

S

—  ——  —  —

teuersatz

 

Gegenstand  der  Abgabe.

v.  H.

A.

.

Berechnung.

 

noch
33

34

35

 

Anmerkungen.

1.  Eine  Kundgebung  der  in  §  171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Art,  der  keine  der  tarifmäßigen  Abgabe
unterworfene  Vollmacht  zugrunde  liegt,  ist  wie  eine  Vollmacht
zu  versteuern,  wenn  sie  dazu  bestimmt  ist,  die  Ausstellung  einer
Vollmachtsurkunde  im  Verkehre  zu  ersetzen.

2.  Wird  in  einer  Urkunde  von  mehreren  nicht  in  einer
Erben=  oder  sonstigen  Rechtsgemeinschaft  oder  in  einem  Gesellschaftsverhältnisse
  stehenden  Personen  ein  Bevollmächtigter
bestellt,  so  gilt  die  Erklärung  jedes  einzelnen  Vollmachtgebers
als  Vollmacht  im  Sinne  dieser  Tarisstelle.

3.  Stempelfrei  sind

a)  Vollmachten  zur  Stellung  von  Anträgen  und  Abgabe  von
Erklärungen,  die  sich  ausschließlich  auf  Verlautbarungen
im  Staatsschuldbuche  beziehen,

b)  Nachvollmachten,

J0)  die  nicht  zur  Vertretung  in  einem  Verfahren  vor  einem
Gerichte  oder  einer  Verwaltungsbehörde  erteilten  Vollmachten
  in  den  Fällen  IIIa  und  b  und  V,

d)  Vollmachten,  die  lediglich  zur  Ausübung  des  Stimmrechts
in  Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Gewerkschaften  der
unter  IV  bezeichneten  Art,  deren  Zweck  nicht  auf  den
Gewinn  der  Teilnehmer  gerichtet  ist,  sowie  in  anderen
Gesellschaften  und  Personenvereinigungen  aller  Art  ermächtigen,


e)  Vollmachten,  die  lediglich  zur  Entgegennahme  von
Ladungen,  Zusendungen  oder  Schriftstücken  für  den  Vollmachigeber
  ermachtigen.

Vorkauferechte,
die  Bewilligung  ihrer  Eintragung  im  Grundbuche
jedoch  nicht  mehr  als

Vormerkungen,  sowie  Widersprüche  gegen  die  Richtigkeit
  des  Grundbuchs  oder  Schiffsregisters,

die  Bewilligung  ihrer  Eintragung  i  im  Grundbuchee  oder
Schiffsregister

Anmerkung.

Betrifft  die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  ein  Recht,
dessen  Erwerb  oder  Begründung  nach  dem  Tarife  einer
niedrigeren  Abgabe  als  1..50  &  unterworfen  ist,  so  wird
der  Stempel  für  die  Vormerkung  oder  den  Widerspruch  nur
in  diesem  niedrigeren  Betrage  erhoben.

 

7½10

 

 

50

50

 

 

des  Werts  des  belasteten  Grundstücks.