gutt
Gesetund Verorduungs
für das
Königreich Bayern.
14.
München, den 30. März 1899.
— —
—
Jnhalt:
Königlich Allerhöchste Entschließung vom 28. März 1899, die Verlängerung des Landtages betreffend.
Nr. 7027.
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verlängerung des Landtages betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
— 2
von Gottez Gnaden Koniglicher Pring von Hayern,
Regent.
Unseren Eruß zuvor, Liebe und Getreue!
Wir finden Uns bewogen, die nach Vorschrift des Titel VII § 22 Absatz III der
Verfassungsurkunde zu Ende gehende Dauer der Sitzungen des gegenwärtig versammelten
Landtags bis zum 20. Mai des laufenden Jahres einschließlich zu verlängern. 19