Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7397.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lebuser  Kreises  im  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom  b.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lebuser  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  22.  August  1868.  und  10.  Februar  1869.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der
edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Iwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinspons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zweihundert
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  1000  Thaler,
—  dà  500

50,000  n

40,000  -  à  200  -
55,000  .:  100
20,000  àK  50
lo,000  à  25

=  200,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz.
Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(I..  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7397.)  77°  Pro-