Veuisches Reich. (Februar 17.) 137
zu sichern, zunächst diejenigen Preise festzusetzen, welche im Laufe des Wirt-
schaftsjahres keinenfalls unterschritten werden dürfen. Die endgültigen Preise
sind später je nach dem Ausfall der Ernte festzusetzen. 4. Die bisherige
Höchstpreispolitik hat vielfach versagt, weil sie im Gegensatz zu der
Preispolitik unserer Feinde häufig nicht nach wirtschaftl. Gesichtspunkten
mit Rücksicht auf die Erzeugung, sondern lediglich nach sozialen Rücksichten
auf eine möglichst billige Ernährung der Bevölkerung eingestellt war. Vor
allem trifft dies für Brotgetreide, Kartoffeln und Zuckerrüben zu. 5. Der
D. L R. erblickt nicht nur für die Gegenwart, sondern ebenso sehr auch für
die Uebergangs- und Friedenszeit in dem Abschluß von Anbau- und Lie-
leoungsverträgen ein geeignetes Mittel zur Förderung der Erzeugung
und zur Sicherstellung der Ernährung größerer Verbrauchsbezirke. 6. Von
der Arbeiterbeschaffung hängt im Wirtschaftsjahre 1917/18 Bestellung
und Ernte, Sein oder Nichtsein des deutschen Volkes ab. 7. Soll die Feld-
bestellung wenigstens einigermaßen bewirkt werden, so sind der Landwirt-
schaft tunlichst mehr Gespannkräfte als bisher zu beschaffen und die
noch vorhandenen Pferde nach aller Möglichkeit unvermindert zu belassen.
Falls eine Steigerung der Hafermenge für Zugpferde irgend möglich ist,
in sie zu gewähren. Unter allen Umständen ist aber Zugochsen und Zug-
küben für Bestellung und Ernte eine ihre volle Leistungsfähigkeit erhaltende
Hafermenge zu geben. Ganz besonders muß aber eine Einstellung oder
dußerste Beschränkung der Heuanforderungen für das Heer mit Rücksicht
auf die Frühjahrsbestellung und die Durchhaltung der Viehbestände aufs
entschiedenste gefordert werden. 8. Für die Steigerung der heimatlichen
Bodenerträge bleibt nach wie vor die Ueberlassung größerer Mengen von
Stickstoff= und Phosphatdünger das dringendste Erfordernis. 9. Unter
der Abgabe von Düngemitteln, landwirtschaftl. Maschinen (Dampf= und
Motorpflüge) und sonstiger Betriebsmittel an die besetzten Gebiete und
verbündeten Staaten hat die heimische Landwirtschaft bereits im höchsten
Grade gelitten. Da die Bewirtschaftung besetzter und fremder Länder nie-
mals auch nur annähernd für Volks- und Heeresnährung die gleichen Er-
träge liefern kann wie der heimatliche Kulturboden, darf die Ueberweisung
landwirtschaftl. Betriebsmittel aller Art nach auswärts unbedingt erst dann
einsetzen, wenn dem dringenden heimischen Bedürfnis genügt ist. Es ist
dafür Sorge zu tragen, daß die in den besetzten Gebieten durch die mili-
tärischen Instanzen in anerkennenswerter Weise erzeugten Getreide= und
Futtermengen baldmöglichst dem heimischen Verbrauche zugeführt werden,
soweit sie nicht für die Verpflegung des Heeres unbedingt nötig sind.
17. Febr. (Preußen.) Der Unterstaatssekretär im Finanz-
ministerium Wirkl. Geh. Rat Dr. Michaelis, bisher Leiter der
Reichsgetreidestelle, wird zum Staatskommissar für Volks-
ernährung ernannt.
Der Staatskommissar soll auf dem Gebiet des Volksernährungswesens
die Befugnisse in sich vereinigen, die bisher die Minister für Handel und
Gewerbe, für Landwirtschaft und des Innern auf Grund der einschlägigen
Reichsgesetze als Landeszentralbehörden gegenüber den Landesämtern in
Preußen (für Getreide, Fleisch, Futtermittel usw.) innehatten, und soll in
Vertretung des Ministers des Innern die gesamte Kommunalaussicht in
Ernährungsfragen ausüben. Gleichzeitig soll der Staatskommissar in enger
amtlicher Berbindung mit dem Präsidenten des Kriegsernährungsamts und
dem Kriegsamt, soweit dessen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Volksernäh-
rung und der Sicherung der Erntebestellung reicht, tätig sein. So wird