Volltext : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

37]  $  4.  Die  Theorie  G.  Meyer’s.  133

sion,  Verleihung  des  Expropriationsrechtes,  Ermächtigung  zur
Aufnahme  einer  Anleihe  oder  zur  Übernahme  einer  Garantie
bezeichnet  werden  dergestalt,  dass  sie  auf  den  Fall  a,  aber
auch  für  die  Fälle  b  bis  z  Anwendung  finden,  weil  und  insofern
  auch  diese  letzteren  dieselben  Thatbestandsmomente  aufweisen,
  welche  für  den  Fall  a  das  Gesetz  fordert.

In  der  zweiten  Gestaltung  des  positiven  Rechtes  regelt
das  für  jeden  einzelnen  Fall  erlassene  Spezialgesetz  gleichfalls
alle  diese  Rechtsfolgen,  nur  aber  dergestalt,  dass  es  dieselben
lediglich  mit  dem  Thatbestand  a,  als  einem  individuellen  Thatbestand
  verknüpft.  Aber  in  diesem  Falle  a  ist  es  für  alle
als  Parteien  Betheiligte,  für  jeden  Dritten,  der  die  konstituirten
  Rechte  gegen  sich  gelten  lassen  muss,  für  den  Richter,
  für  den  Verwaltungsbeamten,  kurz  ist  es  für  Jeden,  den
es  angeht,  und  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  vollkommen
gleichgültig,  ob  das  Gesetz  ein  allgemeines  oder  ein  individuelles
  ist.  Auch  hier  ist  die  Funktion  des  einen  für  das
Recht  genau  die  nämliche,  wie  die  des  andern.

Mögen  wir  demnach  das  Individualgesetz,  den  speziellen
Rechtssatz  contra  oder  praeter  legem  ins  Auge  fassen,  beide
bieten  gerade  in  dem,  was  rechtlich  ihr  Wesen  und  ihre  Bestimmung
  ausmacht,  vollkommen  Gleichartiges.  Sie  gehören
beide  dem  objektiven  Rechte  an.  Und  darum  ist  es  schlechterdings
  nichts  anomalisches,  wenn  wir  es  als  das  eigentliche
Wesen  des  Gesetzes  betrachten,  objektives  Recht  zu  schaffen
und  als  das  eigentliche  Wesen  des  Rechtssatzes,  objektives
Recht  darzustellen,  sondern  es  ist  etwas  durchaus  „Eigentliches“,
  dem  rechtlichen  Wesen  der  Sache  entsprechendes,  dass
auch  das  Spezialgesetz  „Gesetz“,  der  individuelle  Rechtssatz
„Rechtssatz“  genannt  wird.

II.  Fassen  das  „Gesetz“,  der  „Rechtssatz“,  auch  wenn  wir
die  individuellen  darunter  begreifen,  nur  rechtlich  gleichartige
Erscheinungen  zusammen,  so  ist  das  Gegentheil  der  Fall  bei
dem  Unterschiede,  den  G.  Meyer  macht  zwischen  „Gesetzen
ım  materiellen  Sinne“  und  zwischen  „Verfügungen“.

Das  ergeben  seine  Definitionen,  auf  die  wir  zurückgreifen.