Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bezeichneten  Eisenbahnen  resp.  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.  6  zu  ih

S.  7.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  und  dem  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.
Lirbundihh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6589.)  Verordnung,  betreffend  die  Prüfung  der  Kandidaten  des  höheren  Schulamts
in  den  neuerworbenen  Landestheilen.  Vom  13.  März  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcG

verordnen  für  den  Umfang  der  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und
24.  Dezember  v.  J.  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  was  folgt:
I.  Die  Prüfung  der  Kandidaten  des  höheren  Schulamts  in  den  genannten
Landestheilen  ist  nach  den  in  den  älteren  Provinzen  deshalb  bestehenden
Grundsätzen  zu  regeln  und  fernerhin  in  Uebereinstimmung  damit  zu  erhalten.
II.  Unser  Minister  der  Unterrichts-Angelegenheiten  wird  ermächtigt,  die  damit
im  Widerspruche  stehenden  Bestimmungen  in  den  genannten  Ländern,
auch  soweit  dieselben  auf  landesherrlicher  Verordnung  beruhen,  aufzuheben,
und  die  erforderlichen  Poshen  über  die  Husemmensezng  und  die
Aufgaben  der  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen  im  Verwaltungs-.
wege  zu  treffen.
Lccheih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Möhler.

 

(Nr.  6588—6591.)  53°  (Nr.  6590.)