Contents : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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17.  Abtretung  einer  Eigentümergrundschuld  unter  Um—
wandlung  in  eine  Hypothek.  §§  1163  Abf.  1,  1177  Abs.  1BGB.

Königl.  Amtsgericht.
Döhlen,  am  10.  Juni  1909.

Mitwirkend:

Oberamtsrichter  Dr.  Kurth,  als  Grundbuchbeamter,
Aktuar  Schmalz,  als  Gerichtsschreiber.

Es  erklärt  der  dem  Gerichtsschreiber  von  Person  bekannte
Fabrikbesitzer

Karl  Theodor  Huhn  von  Potschappel:

Auf  meinem  Grundstücke  Blatt  37  des  Grundbuchs  für
Döhlen  ist  in  Abt.  III  unter  Nr.  7  unter  Ausschluß  der  Erteilung
  eines  Hypothekenbriefes  eine  zu  4½  v.  H.  verzinsliche
Kaufgeldhypothek  von  9000  M.  für  den  Rentier  Pestel  in
Dresden  eingetragen.  Nach  der  hiermit  überreichten  notariellen
Quittungt)  vom  3.  Juni  1909  habe  ich:)  die  Hypothekensumme,
für  die  ich  nach  der  bei  den  Grundakten  befindlichen  Schuldurkunde
  vom  27.  März  1905  (Blatt  17  der  Grundakten)
persönlich  hafte,  zurückgezahlt.  Die  Hypothek  hat  sich  somit  in
eine  mir  zustehende  Grundschuld  umgewandelt.-)

1)  Damit  hat  der  Eigentümer  den  erfolgten  Uebergang  der  Hypothek
in  der  nach  §29  GBO.  vorgeschriebenen  Form  nachgewiesen.  §  22  Ab.  1  GB0O.

:)  In  der  Quittung  muß  der  Eigentümer  als  die  zu  zahlende
Person  bezeichnet  sein.  Ouittiert  der  Gläubiger  und  willigt  er  in  die  Löschung
der  Hyothek,  ohne  zu  erklären,  wer  die  Zahlung  geleistet  habe,  so  ist  damit
noch  nicht  der  Nachweis  der  Umwandlung  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld
erbracht.  Der  Eigentümer  ist  alsdann  zu  einer  anderen  Verfügung  als  zur
Löschung  der  Hypothek  nicht  ermächtigt.  Vgl.  §§  1163,  1143,  1164,
1177  BGB.  Ov.  14,  113.  ZBlFG.  4  S.  354,  2  S.  849.

*)  Mit  der  Bezahlung  der  Hypothekenschuld  ist  die  Hypothek  unter
Erlöschen  der  Forderung  auf  den  Eigentümer  übergegangen  und  hat  sich  in
eine  Buchgrundschuld  verwandelt,  da  der  den  Gläubiger  befriedigende  Eigentümer
  zugleich  der  perfönliche  Schuldner  ist.  88  1163  Abs.  1  Satz  2,
1177  Abs.  1  BG.