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17. Abtretung einer Eigentümergrundschuld unter Um—
wandlung in eine Hypothek. §§ 1163 Abf. 1, 1177 Abs. 1BGB.
Königl. Amtsgericht.
Döhlen, am 10. Juni 1909.
Mitwirkend:
Oberamtsrichter Dr. Kurth, als Grundbuchbeamter,
Aktuar Schmalz, als Gerichtsschreiber.
Es erklärt der dem Gerichtsschreiber von Person bekannte
Fabrikbesitzer
Karl Theodor Huhn von Potschappel:
Auf meinem Grundstücke Blatt 37 des Grundbuchs für
Döhlen ist in Abt. III unter Nr. 7 unter Ausschluß der Erteilung
eines Hypothekenbriefes eine zu 4½ v. H. verzinsliche
Kaufgeldhypothek von 9000 M. für den Rentier Pestel in
Dresden eingetragen. Nach der hiermit überreichten notariellen
Quittungt) vom 3. Juni 1909 habe ich:) die Hypothekensumme,
für die ich nach der bei den Grundakten befindlichen Schuldurkunde
vom 27. März 1905 (Blatt 17 der Grundakten)
persönlich hafte, zurückgezahlt. Die Hypothek hat sich somit in
eine mir zustehende Grundschuld umgewandelt.-)
1) Damit hat der Eigentümer den erfolgten Uebergang der Hypothek
in der nach §29 GBO. vorgeschriebenen Form nachgewiesen. § 22 Ab. 1 GB0O.
:) In der Quittung muß der Eigentümer als die zu zahlende
Person bezeichnet sein. Ouittiert der Gläubiger und willigt er in die Löschung
der Hyothek, ohne zu erklären, wer die Zahlung geleistet habe, so ist damit
noch nicht der Nachweis der Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld
erbracht. Der Eigentümer ist alsdann zu einer anderen Verfügung als zur
Löschung der Hypothek nicht ermächtigt. Vgl. §§ 1163, 1143, 1164,
1177 BGB. Ov. 14, 113. ZBlFG. 4 S. 354, 2 S. 849.
*) Mit der Bezahlung der Hypothekenschuld ist die Hypothek unter
Erlöschen der Forderung auf den Eigentümer übergegangen und hat sich in
eine Buchgrundschuld verwandelt, da der den Gläubiger befriedigende Eigentümer
zugleich der perfönliche Schuldner ist. 88 1163 Abs. 1 Satz 2,
1177 Abs. 1 BG.