312 Beuisches Reich. (März 17.)
rung die Zusicherung gibt, daß für einen möglichst einheitlichen Vollzug
des Gesetzes Sorge getragen werde.
17. März. (Bundesrat.) Es gelangen zur Annahme:
Der Entw. e. Bek. betr. Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rubeln,
e. Verordn. über die Preise für landwirtschaftl. Erzeugnisse
aus der Ernte für 1917 und für Schlachtvieh und e. Bek. über die
Errichtung von berstellung- u. Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie.
Nach den Beschlüssen des Bundesrats wird für den Berliner Bezirk
der Preis des Roggens auf 270, der des Weizens auf 290 M. für
die Tonne erhöht. Die bisherigen Preisunterschiede zwischen dem Osten
und Westen bleiben für diese Fruchtarten bestehen. Die Hafer= und Gerstepreise
werden herabgesetzt und zwar der Preis des Hafers, der im v. J.
300 bis 360 M., im lauf. J. 300 bis 270 M. betrug, durchweg auf 270 M.,
der Preis der Gerste, die im v. J. bis 360 M. und im lauf. J., von
geringeren Mengen billigerer Futtergerste abgesehen, zwischen 340 und 300 M.
kostete, gleichfalls durchweg auf 270 M. unter Abstandnahme von Zuschlägen
für Qualitätsgerste. Die Preise für Hülsenfrüchte und Oelfrüchte bleiben,
wie bisher festgesetzt, bestehen, unter Abrundung der bei einzelnen Sorten
bisher bestehenden Pfennigbruchteile auf ganze Mark für die Tonne.
Der Zuckerrübenmindestpreis beträgt 2,50 M. für d. Ztr. Der
Kartoffelpreis, der durchschnittlich 4,50 M. beträgt, soll auf 5 M. erhöht
werden. Dem aus West= und Mitteldeutschland geäußerten Wunsche
entsprechend, soll für Gegenden mit besonders hohen Friedenspreisen für
Speisekartoffeln die Erhöhung des Preises bis höchstens auf 6 M. durch
Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr zu bezeichnenden
Stelle gestattet werden. Der Herbstkartoffelpreis tritt statt wie bisher am
1. Okt. schon am 15. Sept. an Stelle des höheren Frühkartoffelpreises in Kraft
und soll, um die Lieferung an die Bedarfbezirke im Herbst möglichst zu
steigern, zum Frühjahr nicht steigen, sondern das Jahr über unverändert
bleiben. Für unverlesene Frühkartoffeln wird im Gegensatz zu dem laufenden
Jahr ein der Höhe nach noch festzusetzender Preisabschlag eintreten.
Für Runkelrüben, Kohlrüben und Feldmöhren werden erheblich
niedrigere Höchstpreise wie bisher, nämlich 1,50 M. (bish. 1,80) bezw.
1,75 M. (bish. 2,50) und 2,50 M. (bish. 4) für den Ztr. festgesetzt.
Der Präsident des K. E.A. bleibt berechtigt, soweit es zur zweckmäßigen
Regelung der Ablieferungszeit nötig ist, zeitweilig Preiszu- und aabschläge
in mäßiger Höhe für die Bodenerzeugnisse festzusetzen.
Die Preise für Schlachtschweine bewegen sich vom 1. Mai ab von
53—61 M. für bis zu 60 kg bis zu 72—80 M. für über 80—150 kg,
erfahren also eine Preisminderung von 20—25 Proz.
Die Schlachtviehpreise betragen vom 1. Juli ab: 1. für gering
gemästete Rinder 55 M., 2. für ausgemästete Ochsen und Kühe über 7 Jahre,
Bullen über 5 Jahre und abgefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen
jeden Alters im Lebendgewicht von bis zu 5,5 Ztr. 60 M., bis über 11,5 Ztr.
85 M., 3. für ausgemästete oder vollleischige Ochsen und Kühe bis zu
7 Jahren, Bullen bis zu 5 Jahren und Färsen 90 M. Die Preissenkung
beträgt also rund 15 Proz.
Das „WTB.“ bemerkt dazu: Die neue Preisregelung bringt der Landwirtschaft
als Gesamtheit annähernd dieselben Einnahmen aus den abzuliefernden
Erzeugnissen wie bisher. Sie bewirkt aber eine Verschiebung
nach zwei Richtungen. Durch die bisherige Preisregelung sind die hauptsächlich
auf den Roggen-, Hafer- und Kartoffelbau angewiesenen Bezirke
mit ärmeren Böden durchschnittlich benachteiligt und zum Teil in ihrer