Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(146  )

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Position.



Gegenstand  der  Taxe.

Betrag
oder  sonstige
Festsetzung
der  Gebühren.

Vergl.  Postordnung.


 

 

2)  bei  Locallandbriefen  2c.
ohne  Unterschied  die  tarifmäßigen  Bestellgebührensätze,
  wie  bei  der  Bestellung  nach

cc)  bei  Abholung  portopflichtiger  Officialcorrespondenz-2c.
  Gegenstände  die  tarifmäßigen
  Gebühren  nach  .
bei  Abholung  der  portofreien  dergleichen,
wenn  ein  Werth  declarirt  ist,  als  Quit—
tungsgebühr
e)  bei  Zeitungen
bei  deren  Austragung  im  Postorte  oder  im  Landbestellbezirke,
  für  jede  Austragung,  daher  abgesehen
  von  der  Zahl  der  bei  jeder  Austragung
für  einen  und  denselben  Zeitungsabonnenten
  überbrachten  Zeitungen
bei  monatlich  1—  Zmaliger  oder  wöchentlich
  1maliger  Ueberbringung.

bei  wöchentlich  2—  Zmaliger  Ueberbringung
bei  wöchentlich  4maliger  Ueberbringung.
bei  wöchentlich  5maliger  Ueberbringung.
bei  wöchentlich  6—  7  maliger  Ueberbringung
bei  wöchentlich  8—  1  4maliger  Ueberbringung

bei  wöchentlich  15  und  mchrmaliger  Ueberbringung.


 

Pos.  3

unter  bopb.

Pos.  3  unter  a.

6  Pl.

1  Ngr.

vierteljährlich.

2  Ngr.

vierteljährlich.

3  Ngr.

vierteljährlich.

4  Ngr.

vierteljährlich.

5  Ngr.

vierteljährlich.

6  Ngr.

vierteljährlich.

7  Ngr.

vierteljährlich.