Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

584  VBeutsches  Reich.  (Mai  15.—16.)

wortung  des  Kriegsministers  sich  ein  Recht  zulegt,  in  Personalfragen  mitzureden.
  Wir  wollen,  daß  der  Allerhöchste  Kriegsherr  bei  der  Wichtigkeit
seiner  Aufgabe  sein  unbeschränktes  Recht  behält.  Macht  ein  Beamter  einen
Fehler,  so  läßt  er  sich  wieder  gutmachen.  Das  ist  bei  der  Heerführung,
wo  es  sich  um  Menschenleben  handelt,  nicht  der  Fall.  Das  enge  Band
zwischen  dem  Könige  von  Preußen  und  seinen  Offizieren  darf  nicht  gelockert
  werden.  In  Württemberg,  Bayern  und  Sachsen  ist  der  dortige  Zustand
  historisch  geworden.  Bei  uns  will  man  etwas  aufpfropfen.  Dazu
kommt,  daß  die  dortigen  Kriegsminister  nicht  dem  Reichstage,  sondern  dem
eigenen  Landtage  verantwortlich  sind.  Wenn  etwas  Aehnliches  gewünicht
wird,  dann  unterstelle  man  doch  den  preuß.  Kriegsminister  dem  preuß.  Landtage.
  Also  der  Beschluß  des  Etatsausschusses  ist  nicht  so  harmlos,  wic  er
dargestellt  wird.  Die  Verhandlungen  im  Ausschuß  wurden  sehr  plötzlich  abgebrochen.
  Wenn  Sie  die  parl.  Regierung  einführen,  wird  meine  Partei  sich
nicht  schlecht  dabei  finden;  denn  dann  wird  man  sehen,  daß  die  Kons.  das
Wohl  des  deutschen  Volkes  doch  besser  verstanden  haben.  (Beif.  r.,  Widerspr.I.)

Abg.  Dr.  Müller-Meiningen  (Fortschr.  Vp.):  Wir  haben  es  hier  mit
einem  gemeinsamen  Sturmlauf  von  der  äußersten  Rechten  bis  zur  äußersten
Linken  gegen  die  Arbeiten  des  Verfassungsausschusses  zu  tun.  Die
Parlamentsregierung  ist  den  Kons.  ein  Greuel,  wo  sie  nicht  selbst  den  Ausschlag
  geben.  Im  preuß.  Abgeordnetenhause  haben  wir  ein  brutales  parlamentarisches
  Regime,  eine  reine  Parteiregierung.  Ebenso  gefährlich  wie  die
Ausspielung  des  Obersten  Kriegsherrn  ist  die  Ausspielung  des  Offizierkorps
  gegen  das  Parlament.  Wir  protestieren  dagegen,  daß  man  das  Offizierkorps
  vor  den  kons.  Parteiwagen  spannt.  Wir  kämpfen  gerade  für  das
Offizierkorps.  Wir  wollen  an  die  Stelle  der  Kabinettswillkür  das  Recht
setzen.  Früher  war  das  Militärkabinett  ein  Teil  des  Kriegsministeriums.
Noch  jeder  deutsche  Staatsmann  hat  durch  das  Militärkabinett  Schwierigkeiten
  gehabt.  In  Bayern  funktioniert  der  Zustand  ganz  ausgezeichnet.  Der
Abg.  Kreth  hält  es  für  eine  unerhörte  Zumutung,  daß  der  preuß.  Kriegsminister
  von  dem  Reichstag  Recht  nehmen  soll.  Weiß  er  denn  nicht,  daß
einmal  der  preuß.  Landtag  den  Versuch  machte,  den  Kriegsminister  vor  sein
Forum  zu  ziehen?  Da  hat  er  geantwortet,  der  Landtag  hat  keine  Zuständigkeit,
  sondern  allein  der  Deutsche  Reichstag.  An  allen  diesen  klaren  Dingen
ist  doch  absolut  nicht  zu  rütteln;  mit  diesen  Tatsachen  müssen  die  Herren
sich  abfinden.  Gegenüber  dem  Versuch,  das  preuß.  Offizierkorps  gegen  das
Parlament  auszuspielen,  vertrauen  wir,  daß  das  ganze  Offizierkorps  verstehen
  wird,  wenn  wir  verlangen,  daß  klares  konstitutionelles  Recht  in  Zukunft
  auch  die  Armee  beherrschen  soll;  da  muß  eine  verantwortliche  Person
auch  vor  dem  Parlament  auftreten  können.  Recht  und  Menschlichkeit  muß
auch  im  Heere  bestehen;  wer  dieser  Forderung  entgegentritt,  versündigt  sich
nicht  bloß  gegen  das  Heer,  sondern  auch  gegen  die  Monarchie.  (Beifall  l.)

Damit  schließt  die  Erörterung.  Das  Gehalt  des  Reichskanzlers  wird
bewilligt,  ebenso  der  Haushalt  der  Reichskan  zlei  und  der  des  Ausw.  Amts.
Zum  Militäretat  liegen  folgende  Anträge  vor:  1.  der  U.  Soz.
(Abgg.  Albrecht  und  Gen.):  den  Reichskanzler  zu  ersuchen,  dahin  zu  wirken,
daß  die  militärische  Entlassung  der  zu  Unrecht  in  das  deutsche  Heer
eingestellten  Ausländer  nach  äußerster  Beschleunigung  der  Prüfung  ihrer
Staatsangehörigkeit  ungesäumt  veranlaßt  wird;  2.  der  Kons.,  der  Dtsch.  Fr.,
der  Natl.  und  des  Ztr.  (Abgg.  Nehbel-Mertin--Gröber-Schiffer  (Magdeburg)
und  Gen.):  den  Reichskanzler  zu  ersuchen,  die  in  Betracht  kommenden  militärischen
  Instanzen  zu  veranlassen:  a)  sämtliche  in  den  besetzten  Gebieten
  befindlichen,  dem  Deutschen  Reiche  gehörenden  und  dort  entbehrlichen
  Maschinen,  insbesondere  Dampfmaschinen,  Motorpflüge,  Loko-