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Artikel 274b.
Findet für den Nachlaß eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verstorbenen Erblassers ein erbschaftliches Liquidationsverfahren nach Art. 150
bis 157 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
statt, so gelangen auch die bisherigen Gebührenvorschriften zur Anwendung.
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Verfahren über das
Aufgebot liegender Gründe nach Theil 1 Titel 51 §§ 100 bis 109 der preußischen
Allgemeinen Gerichtsordnung bei den bisherigen Vorschriften, soweit nach dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein solches Verfahren stattfindet.
Artikel 274c.
Die Vorschriften der Art. 32, 33 des bisherigen Gebührengesetzes finden auf
die bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auhängigen Gütertrennungsverfahren
Anwendung; die Vorschrift des Art. 33 findet auch Anwendung, wenn
der Antrag auf Vermögensabsonderung nach dem Inkrafttreten des Birgerlichen
Gesetzbuchs gestellt wird.
Artikel 274.
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die bisherigen
Gesetze maßgebend bleiben, werden auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Gebühren nur nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften erhoben.
Artikel 274e.
Für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Sicherheit, die der in den
Besitz des Vermögens eines Abwesenden vorläufig Eingewiesene zu leisten hat, für
die Entgegennahme der Sicherheitsleistung und für die Entgegennahme des von
dem Eingewiesenen einzureichenden Inventars wird eine Gebühr nicht erhoben.
Artikel 2741.
Auf das nach Art. 67 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen
Gesetzbuche betreffend, zu ertheilende Zeugniß über den Uebergang des Gesammtguts
auf den überlebenden Ehegatten finden die Art. 83 b, 83c Anwendung.
Artikel 274g.
Auf die im Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen
Gesetzbuche betreffend, bezeichnete Vermittelung der Ausgleichung des Ehegewinns
findet der Art. 83 a Anwendung.