Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel  274b.

Findet  für  den  Nachlaß  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  verstorbenen  Erblassers  ein  erbschaftliches  Liquidationsverfahren  nach  Art.  150
bis  157  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung
statt,  so  gelangen  auch  die  bisherigen  Gebührenvorschriften  zur  Anwendung.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Verfahren  über  das
Aufgebot  liegender  Gründe  nach  Theil  1  Titel  51  §§  100  bis  109  der  preußischen
Allgemeinen  Gerichtsordnung  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  ein  solches  Verfahren  stattfindet.

Artikel  274c.

Die  Vorschriften  der  Art.  32,  33  des  bisherigen  Gebührengesetzes  finden  auf
die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auhängigen  Gütertrennungsverfahren
  Anwendung;  die  Vorschrift  des  Art.  33  findet  auch  Anwendung,  wenn
der  Antrag  auf  Vermögensabsonderung  nach  dem  Inkrafttreten  des  Birgerlichen
Gesetzbuchs  gestellt  wird.

Artikel  274.
In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  bisherigen

Gesetze  maßgebend  bleiben,  werden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Gebühren  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  erhoben.

Artikel  274e.

Für  die  Bestimmung  der  Art  und  des  Umfangs  der  Sicherheit,  die  der  in  den
Besitz  des  Vermögens  eines  Abwesenden  vorläufig  Eingewiesene  zu  leisten  hat,  für
die  Entgegennahme  der  Sicherheitsleistung  und  für  die  Entgegennahme  des  von
dem  Eingewiesenen  einzureichenden  Inventars  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Artikel  2741.

Auf  das  nach  Art.  67  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  zu  ertheilende  Zeugniß  über  den  Uebergang  des  Gesammtguts
auf  den  überlebenden  Ehegatten  finden  die  Art.  83  b,  83c  Anwendung.

Artikel  274g.
Auf  die  im  Art.  24  Abs.  2  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend,  bezeichnete  Vermittelung  der  Ausgleichung  des  Ehegewinns
  findet  der  Art.  83  a  Anwendung.