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Artikel 253.
Ordnungsmäßig zugunsten der alliierten und assozlierten
Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von dem Deutschen
Reiche oder den deutschen Staaten oder von deutschen
Reichsangehörigen an ihrem Gut oder ihren Einnahmen
bestellte Pfänder oder Hypotheken werden von diesen Bestimmungen
in keiner Weise berührt, falls die Bestellung
dieser Pfänder oder Hypotheken vor Eintritt des Kriegszustands
zwischen der deutschen Regierung und der beteiligten
Regierung erfolgt ist.
Artikel 254.
Die Mächte, denen deutsche Gebietstelle abgetreten werden,
übernehmen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 255
die Verpflichtung zur Zahlung: «
1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reichs nach
ihrem Stande vom 1. Angust 1914. Der Wiedergutmachungsausschuß
bezeichnet eine bestimmte Gattung von Einkünften,
die nach seinem Urteil das rechte Bild von der
Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebietsteile ergeben. Der
zu übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt
der drei Rechnungsjahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des
Verhältnisses berechnet, in dem diese Einkünfte in dem abgetretenen
Gebietstell zu den entsprechenden Einkünften des
gesamten Deutschen Reichs stehen.
2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden
Schuld des deutschen Staates, dem das abgetretene Gebiet
angehörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen
Grundsatz wie oben.
Diese Antelle werden von dem Wiedergutmachungsausschuß
festgeseht.
Die Art der Erfüllung der so übernommenen Verpflichtung
an Kapital und Zinsen wird von dem Wiedergutmachungsausschuß
festgesetzt. Sie kann unter anderem die Form haben,
daß die erwerbende Regierung die Verpflichtungen Deutschlands
aus den deutschen Schuldverschreibungen, die sich in