Contents : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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8  12.  Der  Vorsitzende  bereitet  das  Verfahren  soweit  vor,
als  es  erforderlich  ist,  um  dem  Ausschuß  oder  der  Zentralstelle
eine  schleunige  Entscheidung  zu  ermöglichen.  Er  kann  Ermittlungen
  jeder  Art  anstellen,  insbesondere  emtliche  Auskünfte,.
schriftliche  Erklärungen  und  Sachverständigengutachten  einholen;
die  Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  und  sonstigen  Urkunden
anordnen;  Beteiligte,  Zeugen  und  Sachverständige  vor  den
Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  laden  oder  durch  ersuchte  Bebörden
  uneidlich  vernehmen  lassen.

Der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses  hat  Beschwerden,
  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  34  Abs.  2,  innerhalb  einer
Woche  nach  ihrer  Anhängigmachung  vor  den  Ausschuß  zu
bringen,  wenn  nicht  vorher  eine  Verständigung  erfolgt  oder  die
Beschwerde  zurückgezogen  wird.

§  13.  Hält  der  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  die  Sache
auf  Grund  der  vorhandenen  Unterlagen  nichk  für  spruchreif,
so  beschließen  sie,  welche  der  im  §  12  bezeichneten  Maßnahmen
noch  getroffen  werden  sollen.

§  14.  Die  Entscheidungen  der  Ausschüsse  oder  der  Zentralstelle
  können  ohne  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

m  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen  soll  die
mündliche  Verhandlung  die  Regel  bilden.  Der  Akkehrschein
darf  nur  erteilt  werden,  nachdem  dem  Arbeitgeber  von  der  Beschwerde
  Kenntnis  gegeben  ist.

Hat  der  Vorsitzende  von  der  Anberaumung  einer  mündli
Verhandlung  Abstand  genommen,  so  kann  der  Ausschuß  oder
die  Zentralstelle  mit  Zweidrittelmehrheit  beschließen,  daß  mündliche
  Verhandlung  stattzufinden  hat.

15.  Ist  mündliche  Verhandlung  angeordnet,  so  kann  die
Enthe  dund  auch  beim  Ausbleiben  der  zur  Verhandlung  Geladenen
  ergehen.

9  16.  Die  Verhandlungen  vor  den  Fütelluuns-  und  den
Ein  Feissungsausschässen  und  vor  der  Zentralstelle  sind  nicht
öffentlich.
ff  Die  Verhandlungen  vor  den  Schlichtungsausschüssen  sind
öffentlich,  sofern  nicht  der  Ausschuß  beschließt,  daß  die  Oeffentlichkeit
  wegen  wichtiger  Gründe  ausgeschlossen  wird.  Das
Kriegsamt  kann  im  Interesse  der  Landesverteidigung  für  eingelne
  Bezirke  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  allgemein  anordnen.


Der  Vorsitzende  kann  in  allen  Fällen  einzelnen  Personen
den  Zutritt  zur  Verhandlung  gestatten.

8§  17.  Die  Ausschüsse  und  die  Zentralstelle  sind  befugt,
Zeugen  und  Sachverständige  uneidlich  zu  vernehmen.

Erscheint  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen
  Aussage  erforderlich,  so  ist  das  Amtsgericht  um
die  eidliche  Vernehmung  zu  ersuchen.