Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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8 12. Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, 
als es erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der Zentralstelle 
eine schleunige Entscheidung zu ermöglichen. Er kann Ermitt- 
lungen jeder Art anstellen, insbesondere emtliche Auskünfte,. 
schriftliche Erklärungen und Sachverständigengutachten einholen; 
die Vorlegung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden 
anordnen; Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den 
Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Be- 
börden uneidlich vernehmen lassen. 
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwer- 
den, abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer 
Woche nach ihrer Anhängigmachung vor den Ausschuß zu 
bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die 
Beschwerde zurückgezogen wird. 
§ 13. Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache 
auf Grund der vorhandenen Unterlagen nichk für spruchreif, 
so beschließen sie, welche der im § 12 bezeichneten Maßnahmen 
noch getroffen werden sollen. 
§ 14. Die Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentral- 
stelle können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 
m Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die 
mündliche Verhandlung die Regel bilden. Der Akkehrschein 
darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Be- 
schwerde Kenntnis gegeben ist. 
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündli 
Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder 
die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß münd- 
liche Verhandlung stattzufinden hat. 
15. Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die 
Enthe dund auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Ge- 
ladenen ergehen. 
9 16. Die Verhandlungen vor den Fütelluuns- und den 
Ein Feissungsausschässen und vor der Zentralstelle sind nicht 
öffentlich. 
ff Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind 
öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die Oeffent- 
lichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Das 
Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für ein- 
gelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein an- 
ordnen. 
Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen 
den Zutritt zur Verhandlung gestatten. 
8§ 17. Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, 
Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen. 
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahr- 
heitsgemäßen Aussage erforderlich, so ist das Amtsgericht um 
die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
	        
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